Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. M K, 2. M K, 3. M K , 4. M K, und 5. N K, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 6. Februar 2025, 1. I412 2295085 1/13E, 2. I412 2295086 1/12E, 3. I412 2295088 1/11E, 4. I412 2295089 1/11E und 5. I412 22950901/11E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die (in den Jahren 2019 und 2022 geborenen) weiteren revisionswerbenden Parteien sind ihre gemeinsamen Kinder. Alle sind Staatsangehörige der Türkei.
2 Die revisionswerbenden Parteien stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 27. Mai 2024 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 6. Februar 2025 als unbegründet abgewiesen.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der daraufhin gegen diese Erkenntnisse an ihn gerichteten Beschwerden mit Beschluss vom 25. Juni 2025, E 753 757/2025 8, ab und trat diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Werden wie hier zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision Verfahrensmängel ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 27.6.2025, Ra 2025/14/0171, 0172, mwN). Derartiges lassen die Revisionen gänzlich vermissen.
10 Schon deshalb wird von den revisionswerbenden Parteien keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025
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