JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0193 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des R N, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2024, I406 22962201/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, der seinen Herkunftsstaat im Jahr 2021 verlassen, in der Folge zwei Jahre in Dubai gelebt und gearbeitet und sich zuletzt in Riad (Saudi Arabien) aufgehalten hatte, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung (mit drei Tagsatzungen) mit Erkenntnis vom 8. November 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4859/2024 8, ab und trat diese über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 2. April 2025, E 4859/2024 10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

8 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht vorgeworfen, es habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Revisionswerber homosexuell sei. Es sei aber allein schon seine Homosexualität ausreichend, um in seinem Herkunftsstaat asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

9 Dieser Vorwurf ist allerdings in Anbetracht der in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Ausführungen unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Feststellungen ausdrücklich festgehalten, der Revisionswerber sei nicht homosexuell und auch nicht bisexuell. Den Angaben des Revisionswerbers zum vorgebrachten Grund, warum er sein Heimatland verlassen gehabt habe, folgte es nicht und es traf (Negativ )Feststellungen, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass es den vom Revisionswerber behaupteten Sachverhalt als nicht gegeben ansah.

10Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zu bekämpfen sucht, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/20/0356, mwN).

11 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der von ihm durchgeführten Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber verschafft und sich mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich und in schlüssiger Weise auseinandergesetzt. Es gelingt dem Revisionswerber nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. Die in der Revision aufgestellten Behauptungen, es habe weder ein Beweisverfahren noch eine Befragung des Revisionswerbers zur Frage des Bestehens der von ihm vorgebrachten Homosexualität stattgefunden, sind vor dem Hintergrund des Inhaltes der vorgelegten Akten als gänzlich unzutreffend einzustufen.

12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2025