JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0091 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision der L H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2025, L508 2290684 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige des Irak, reiste im Juli 2022 unrechtmäßig über Österreich nach Deutschland. Sie wurde am 22. Juli durch die deutschen Behörden nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 In der Folge reiste die Revisionswerberin nach Deutschland weiter, weshalb das Asylverfahren in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 eingestellt wurde. In Deutschland stellte die Revisionswerberin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

3 Nach der in Deutschland erfolgten Ablehnung ihres dort gestellten Antrages sowie nach der Überstellung von Deutschland nach Österreich stellte sie hier am 25. Oktober 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte daraufhin das Asylverfahren über den zeitlich zuerst in Österreich gestellten Antrag gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 fort, wobei der am 23. Oktober 2023 von der Revisionswerberin gestellte Antrag (erkennbar) als ergänzendes Vorbringen zum Antrag vom 22. Juli 2022 gewertet und auf diese Weise in diesem Verfahren mitbehandelt wurde.

4 Mit Bescheid vom 13. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt. Gegen die Revisionswerberin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in den Irak zulässig sei. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

5 Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

9 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis enthalte keinen ordnungsgemäßen Spruch, „da bspw § 3 Abs. 1 AsylG 2005 keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung“ enthalte.

10 Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 14.12.2023, Ra 2021/13/0118). Das ist hier gegeben. Dass die Nennung des in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Anspruchsvoraussetzungen enthaltende Norm des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen sollte, ist entgegen der vom Revisionswerber (aber ohnedies ohne substantiierte Begründung) vertretenen Meinung nicht anzunehmen. Die Zulässigkeit der Revision wurde daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

11 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen seien. Das angefochtene Erkenntnis enthalte einen Verfahrensgang, der die Entscheidung unnötig verlängere sowie rechtliche Ausführungen zur Zuständigkeit, dem anzuwendenden Verfahrensrecht und dem Prüfungsumfang, welche gesetzlich nicht vorgesehen seien. Weiters kritisiert die Revisionswerberin einzelne Formulierungen in den Sachverhaltsfeststellungen, ohne diesen inhaltlich entgegenzutreten und bringt schließlich vor, ein Großteil des Länderinformationsberichts zum Irak sei unreflektiert und ohne sich damit auseinanderzusetzen wiederholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich neben wenigen Stehsätzen mit den Beweisergebnissen in seiner Beweiswürdigung nicht beschäftigt.

12 Werden Verfahrensmängel wie hier Feststellungs , Ermittlungs und weitere Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/20/0737, mwN).

13 Eine solche Relevanzdarlegung lässt die Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision ebenso vermissen, wie ein konkretes Vorbringen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen.

14 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

15 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Revisionswerberin unter der Bezeichnung „Revisionspunkte“ angeführten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten“ nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe handelt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. idS VwGH 30.6.2020, Ra 2019/20/0492, mwN). Auch aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2025

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