JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0026 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des K Y, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2024, L519 2292260 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheid vom 23. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 4023/2024 7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

8 Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Revisionswerber sowohl in der Darstellung seiner Zulässigkeitsbegründung als auch in den Revisionsgründen trotz Angabe von mehreren Revisionspunkten lediglich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet.

9 Dabei wendet er sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der dieses zum Ergebnis gekommen ist, der Revisionswerber werde in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund verfolgt, weil seinem Vorbringen, er werde aufgrund seiner Abkehr vom Islam von seinem Bruder, der in Mafiakreisen verkehre, mit dem Umbringen bedroht und er habe Angst vor Gewalttätigkeiten, die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Der Revisionswerber habe wegen der Abkehr vom Islam und seiner Tattoos auch keine asylrechtlich relevanten Probleme mit Nachbarn und anderen Leuten gehabt. Ebenso sei die von ihm behauptete Unterdrückung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe nicht glaubhaft gemacht worden.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/20/0569, mwN).

11 Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde nicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN).

12 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, alle - auch die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision genannten - maßgeblichen Umstände berücksichtigt und unter Zugrundelegung der Beweisergebnisse dem Revisionswerber die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen.

13 Dem Revisionswerber gelingt es nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes und damit dessen Schluss, dass dem Revisionswerber in der Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.

14 Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, aus den auch im angefochtenen Erkenntnis zitierten Länderberichten könne eine von ihm dargestellte Verfolgungssituation abgeleitet werden, ist festzuhalten, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0510, mwN).

15 Im Hinblick auf den lediglich kursorisch erhobenen Einwand, das Bundesverwaltungsgericht hätte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und festzustellen gehabt, genügt der Hinweis, dass die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflichten weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/20/0477, mwN). Die Revision lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen.

16 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2025

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