Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Q A S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2025, W158 2306913 1/5E, betreffend einen Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 6. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
2 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juni 2025 beauftragte das BVwG gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG das BFA, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen zu erlassen“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Mit Schreiben vom 4. August 2025 teilte das BFA mit, dass sich gemäß dem Auftrag des BVwG ein Bescheid in Zustellung an den Revisionswerber befinde.
5 Mit Eingabe vom 19. Jänner 2026 teilte der Revisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 30. Juli 2025 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers nachträglich weggefallen sei. Der Aufwandersatz werde weiterhin begehrt.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).
8 Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. erneut VwGH Ra 2023/19/0091, mwN).
9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
10 Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
11 Der Revision wäre unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses Erfolg beschieden gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 3. Juni 2025, Ra 2025/19/0070, mit den maßgeblichen Voraussetzungen einer Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden (vgl. auch VwGH 22.1.2026, Ra 2025/19/0171 bis 0173).
12 Dem Revisionswerber war somit der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz iVm §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.
Wien, am 24. Februar 2026
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