JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0084 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des S A (auch H A bzw. S M), vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2025, L532 22888911/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2Mit Bescheid vom 12. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Am 26. März 2025 brachte der Vertreter des Revisionswerbers die gegenständliche außerordentliche Revision beim BVwG ein. In der Revision wird zur Rechtzeitigkeit zusammengefasst ausgeführt, das Erkenntnis des BVwG sei dem Revisionswerber frühestens am 17. Februar 2025 wirksam zugestellt worden, womit die Einbringung der gegenständlichen Revision in offener sechswöchiger Revisionsfrist erfolgt sei. Die Vollmacht des Revisionswerbers an die BBU GmbH umfasse keine Zustellvollmacht für die Zustellung von Erkenntnissen des BVwG.

5 Nach Vorlage der Revision durch das BVwG wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2025 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.

6 Zu diesem Vorhalt langte am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen weiterhin vorgebracht wurde, die Vollmacht an die BBU GmbH enthalte keine Zustellvollmacht für die Zustellung von Erkenntnissen des BVwG und der Revisionswerber habe mangels Sprach- und Rechtskenntnis davon ausgehen können, dass das Erkenntnis des BVwG ihm selbst zugestellt werde.

7Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.

8Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß dem vom BVwG vorgelegten Zustellnachweis zu Handen seiner damaligen rechtlichen Vertretung, der BBU GmbH, am 31. Jänner 2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Vorliegend erteilte der Revisionswerber dieser eine Vollmacht „im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG)“, welche unter anderem die Befugnis umfasste, „Zustellungen aller Art anzunehmen“. Demnach gilt das Erkenntnis gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 3. Februar 2025 als zugestellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Revisionswerber, wie er in seiner Stellungnahme vom 15. April 2025 vorbringt, nicht hinreichend und qualifiziert Deutsch spreche.

9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137, mwN).

10 Die mit Beschwerdeerhebung vorgelegte Vollmacht der BBU GmbH lässt keine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken erkennen. Soweit die Vollmacht überdies die Zustellung einer etwaigen Beschwerdevorentscheidung und die Erhebung eines dagegen gerichteten Vorlageantrages einschließt, ist diese Wortfolge entgegen der in der Stellungnahme vom 15. April 2025 vertretenen Ansicht nicht im Rahmen eines Umkehrschlusses (argumentum e contrario) als Einschränkung der (Zustell )Vollmacht, sondern als Erweiterung dieser (auf das verwaltungsbehördliche Verfahren), zu verstehen.

11 Ausgehend hiervon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 17. März 2025. Die vorliegende, am 26. März 2025 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

12Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2025