Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der B A, 2. der B A, und 3. des B A, alle vertreten durch Dr. Johannes Fuchs als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Kirchmayer&Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2025, Zlen. 1. W144 2316122-1/4E, 2. W144 2316123-1/3E und 3. W144 2316124-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3084-3086/2025-18, zugestellt innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).
3 Die Revision war daher-nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sie davon aber keinen Gebrauch machten-gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.
Wien, am 22. Mai 2026
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