JudikaturVwGH

Ra 2025/18/0174 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R A K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2025, W144 2310849 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Juli 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA.

2 Das BVwG wies die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis vom 29. April 2025, W144 2310849 1/3E, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis wurde am 11. Juni 2025 die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

4 In der Folge übermittelte das BVwG eine Ausreisebestätigung, wonach der Revisionswerber am 14. Mai 2025 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Syrien ausgereist sei.

5 Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers, zur Frage der Beschwer vor dem Hintergrund der freiwilligen Rückkehr Stellung zu nehmen, erfolgte keine Äußerung.

6Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2025/18/0033, mwN).

8Vor dem Hintergrund der freiwilligen Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet und der Rückkehr in sein Heimatland am 14. Mai 2025 noch vor Erhebung der gegenständlichen Revision (am 11. Juni 2025) muss davon ausgegangen werden, dass das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das angefochtene Erkenntnis, das sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne erneut VwGH 26.6.2025, Ra 2025/18/0033, mwN). Gegenteiliges wurde auch von seinem Rechtsvertreter nicht vorgebracht.

9Der Revision steht daher der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 26. August 2025