Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision 1. der P K C, 2. des mj. R C, und 3. des mj. A C, die Zweit und Drittrevisionswerber vertreten durch die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2025, W142 2195873 3/5E, W142 2195879 3/3E und W142 2195871 3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Am XX. XX. XXXX und am XX. XX. XXXX wurden die Söhne der Erstrevisionswerberin, die nunmehrigen Zweit und Drittrevisionswerber, in Österreich geboren. In der Folge stellte die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin für den Zweit und Drittrevisionswerber jeweils ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, die jeweils verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 3. Mai 2018 und vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeweg mit Erkenntnissen vom 2. Juni 2021 abgewiesen wurden.
3Mit Bescheiden vom 8. November 2023 wies das BFA die hier verfahrensgegenständlichen Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16. August 2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen (u.a.) zum Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien in Österreich, zu ihren Deutschkenntnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Bezug von Grundversorgung, ihrem Privatund Familienleben sowie dem Schulbesuch des Zweitrevisionswerbers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nicht derart wesentlich geändert habe, dass eine ergänzende oder neue Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen gewesen seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN).
11Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in den weitwendigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach ihre Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel mangels eines geänderten Sachverhalts, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen seien. Dazu bringen sie fallbezogen ausschließlich vor, dass der Zweit und Drittrevisionswerber mittlerweile (anstelle des Kindergartens) die Schule besuchen würden.
12Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
13Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichenzu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungeneine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. zu alledem VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018 bis 0022, mwN).
14Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht zunächst zu berücksichtigen, dass die gegen die revisionswerbenden Parteien vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen erst weniger als zweieinhalb Jahre vor der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge durch das BFA erlassen und die von ihnen ins Treffen geführten Integrationsleistungen weitgehend bereits damals zugrunde gelegt wurden. Auch das betreffend die minderjährigen Revisionswerber zu berücksichtigende Kindeswohl wurde bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen berücksichtigt. Vor allem durfte das Verwaltungsgericht einbeziehen, dass sich die revisionswerbenden Parteien seit Erlassung der vorliegenden Rückkehrentscheidungen rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen. Vor diesem Hintergrund gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, aufzuzeigen, dass die Abwägung gemäß Art. 8 EMRK des Verwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist.
15 Weiters rügen die revisionswerbenden Parteien in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen; sie stützen sich dabei auf die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG.
16Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFAVG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag wie vorliegendzurückzuweisen ist (vgl. wiederum VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018 bis 0022, mwN). Daher führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden