Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des B F, vertreten durch Mag. Christian Pesl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 26. September 2025, Zl. RV/3100607/2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Finanzamt setzte gegenüber dem Revisionswerber mit Bescheiden jeweils vom 17. September 2013 die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 von Amts wegen fest und verfügte die Zustellung dieser Bescheide mit Zustellnachweis. Mit 31. Oktober 2013 erfolgte die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes des Revisionswerbers im Zentralen Melderegister.
2Am 10. März 2023 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung dieser Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO. Diese Anträge wies das Finanzamt mit den Bescheiden vom 7. Juni 2023 als verspätet zurück. Die dagegen am 28. März 2024 eingebrachten Beschwerden wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2024 als verspätet zurück.
3 Am 10. Februar 2025 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 und brachte vor, sie seien ihm nicht zugestellt worden. Das Mietverhältnis an der Zustelladresse sei mit Ablauf des März 2013 aufgelöst worden, er habe sich danach bis zum Jahr 2021 ausschließlich im Ausland aufgehalten. Er habe nicht gewusst, dass die Abmeldung durch den Vermieter nicht vorgenommen worden sei.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
5Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht ging aufgrund des im Zentralen Melderegister ausgewiesenen von 17. November 2011 bis 21. Oktober 2013 gemeldeten Hauptwohnsitzes des Revisionswerbers in I, an dessen Adresse auch eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Revisionswerber von 25. Mai 2012 bis 26. Juli 2014 gewesen sei ihren Sitz gehabt habe sowie der Angaben des Revisionswerbers im Rahmen einer Nachschau durch das Finanzamt am 23. August 2012 davon aus, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Zustellung der Einkommensteuerbescheide eine Abgabestelle an der Zustelladresse gehabt. Dass der Revisionswerber in Rumänien aufhältig gewesen sei, habe er entgegen der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht weder konkretisiert noch dargelegt. Dem Finanzamt könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn es nach Eintritt der absoluten Verjährung und nach Verstreichen von fast zwölf Jahren nicht mehr alle Verfahrensschritte lückenlos zu dokumentieren vermöge, zumal im Jahr 2013 eine durchgehend elektronische Aktenführung nicht gewährleistet gewesen sei.
7Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, zu deren Zulässigkeit der Revisionswerber ausführt, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wirksamen Zustellung und zum Begriff der Abgabestelle nach § 2 Z 4 ZustG abgewichen.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Ob eine Abgabestelle des Revisionswerbers im Zustellzeitpunkt vorlag, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 1.3.2023, Ra 2020/13/0093, mwN).
13 Das Bundesfinanzgericht hat sich im angefochtenen Beschluss mit sämtlichen Beweisergebnissen, einschließlich der vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinander gesetzt und seine Feststellungen nicht nur auf die Eintragung im Zentralen Melderegister und im Firmenbuch, sondern auch auf die vom Revisionswerber am 23. August 2012 gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben zu seiner Anschrift gestützt. Dass die als Meldeadresse fungierende Mietwohnung bereits am 11. April 2013 von der Mieterin an ihren Vermieter zurückgegeben worden und der Revisionswerber nach Rumänien übersiedelt sei, reicht nicht aus, die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu erschüttern, könnte doch damit lediglich aufgezeigt werden, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
14 Auf die erstmals mit der Revision teilweise ausschließlich in rumänischer Sprachevorgelegten Urkunden war schon infolge des im Revisionsverfahrens geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht einzugehen.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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