Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H S AG, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. August 2020, Zl. KLVwG 1728 1729/35/2019, betreffend Sicherung von Altlasten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten Abt. 8 Umwelt, Wasser und Naturschutz; mitbeteiligte Partei: N ImmobilienGmbH, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision hat der Revisionswerber unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2020/13/0030, mwN).
3 Zur Begründung eines unverhältnismäßigen Nachteils verwies die Revisionswerberin auf ihr im Falle der sofortigen Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen (Errichtung und laufender Betrieb der Einrichtungen zur Sanierung des Grundwassers) entstehende, konkret bezifferte Kosten.
4 Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2021 mit, dass eine deutliche weitere Ausbreitung der bestehenden Kontamination über das Grundwasser in den vergangenen 15 Jahren nicht festgestellt werden konnte. Dies sei auch zukünftig aufgrund der Art der Kontamination (der Ölart) nicht zu erwarten.
5 Daraus ergibt sich, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
6 Aus diesem Grund und im Hinblick auf den von der Revisionswerberin im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 14. April 2021
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