Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin. Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Ing. F H, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Juni 2025, Zl. RV/7103134/2022, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und Einkommensteuer 2014, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von €1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber war unter anderem Gesellschafter und Geschäftsführer der ST GmbH. Weiters betrieb er ein Einzelunternehmen als Bauingenieur.
2 Im Jahr 2010 wurde die ST GmbH nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts von der S-AG geklagt; der Revisionswerber war als Geschäftsführer der ST GmbH Zweitbeklagter. Im Jahr 2010 bildete der Revisionswerber deshalb in seinem Einzelunternehmen als Bauingenieur eine Rückstellung. Im Jahr 2013 wies das Handelsgericht die Klage gegen den Revisionswerber ab. Dieses Urteil wurde im Jahr 2013 vom Oberlandesgericht bestätigt. Im Jahr 2014 löste der Revisionswerber die Rückstellung teilweise auf.
3 Aufgrund einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2008 bis 2016 löste das Finanzamt im Jahr 2014 nach Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer und der Erlassung eines neuen Sachbescheides die gesamte Rückstellung auf.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht führte der steuerliche Vertreter erstmals aus, dass die Rückstellung zu Unrecht gebildet worden sei, weil die Klage der S-AG nicht das Einzelunternehmen des Revisionswerbers betroffen habe. Der Revisionswerber sei in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ST GmbH verklagt worden; in der Einkommensteuererklärung 2010 seien keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit erklärt worden.
5 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, dass vom Revisionswerber in der Einkommensteuererklärung 2010 mehrere Tätigkeiten angegeben worden seien, und zwar als Einzelunternehmer in der Branche 701 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben) ohne Angabe von Einkünften (unter Angabe der Gewinnermittlungsart „Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1“), als Einzelunternehmer in der Branche 662 (mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten) mit Angabe von Einkünften von 414,04 € (unter Angabe der Gewinnermittlungsart „Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1“), als Einzelunternehmer in der Branche 711 (Architektur-und Ingenieurbüros) mit Angabe von Einkünften von 66.891,40 € (unter Angabe der Gewinnermittlungsart „Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1“) und als Einzelunternehmer in der Branche 141 „Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)“ ohne Angabe von Einkünften (unter Angabe der Gewinnermittlungsart „Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1“). Die Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 701 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben) sei erstmals in der Einkommensteuererklärung 2010 angegeben worden.
6 Für die Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 711 (Architektur-und Ingenieurbüros) seien Erträge/Betriebseinnahmen von 506.510 € und Aufwendungen von-536.591,70 € sowie eine Korrektur (Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung) von +100.000 € verzeichnet worden. Die in den Aufwendungen enthaltenen übrigen Aufwendungen/Betriebsausgaben von-516.267,33 € hätten den Rückstellungsaufwand umfasst. Der Revisionswerber habe zur Frage, warum die Rückstellung bei der Tätigkeit „Planungsbüro“ gebildet worden sei, angegeben, dass er kein Buchhalter und Bilanzierer sei und der Steuerberater von ihm sämtliche Klagsunterlagen erhalten und die Rückstellung so eingebucht habe.
7 Das Bundesfinanzgericht stelle daher fest, dass die aufgrund der im Jahr 2010 eingereichten zivilrechtlichen Klage gebildete Rückstellung nicht „zu Unrecht gebildet“ worden sei, sondern dass die Einkommensteuererklärung 2010 bloß insoweit unrichtig erstellt worden sei, als der Rückstellungsaufwand nicht bei der in der Einkommensteuererklärung angegebenen Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 701 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben), sondern unrichtig bei der Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 711 (Architektur-und Ingenieurbüro) berücksichtigt worden sei. Auf die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage des Revisionswerbers für das Jahr 2010 habe die unrichtige Erstellung der Steuererklärung keine betragsmäßige Auswirkung gehabt. Die solcherart unrichtige Erstellung der Einkommensteuererklärung ändere nichts daran, dass der im Jahr 2010 geltend gemachte Rückstellungsaufwand der angegebenen Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 701 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben) zuzurechnen sei und als einziger Aufwandsposten bei dieser Tätigkeit eine freiwillige Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 für diese Tätigkeit zum Ausdruck bringe. Mache der Steuerpflichtige einen Aufwand im Zusammenhang mit einer Tätigkeit geltend und erziele er in der Folge aus eigener Entscheidung keine Einnahmen (vgl. § 1152 ABGB, wonach ein angemessenes Entgelt als bedungen gelte, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart sei), könne er sich nicht im Nachhinein zur Erlangung eines unrechtmäßigen steuerlichen Vorteils auf das Fehlen der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit berufen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts widerspreche § 4 EStG 1988, weil die Rückstellung nicht in einem anderen Betrieb gebildet und dann aufgelöst werden könne. Der Revisionswerber habe keinen Geschäftsführungsbetrieb als Einkunftsquelle gehabt. Verrechne jemand an seine Gesellschaft keine Bezüge, dann werde dies nach der Rechtsprechung ertragsteuerlich anerkannt und führe nicht zu einer Einkunftsquelle. Es könne keine Rückstellung gebildet werden, wenn gar kein Betrieb vorhanden sei. Deshalb könne auch keine ertragswirksame Auflösung der Rückstellung erfolgen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 Ein Betrieb liegt ertragsteuerlich dann vor, wenn er der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, die nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind, ist der Gewinn bzw. Verlust für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln. Bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung wird nämlich nicht die gesamte betriebliche Sphäre des Steuerpflichtigen einheitlich erfasst, sondern es ist jedes Betriebsergebnis gesondert zu ermitteln (vgl. VwGH 17.12.1980, 2429/77; 21.3.1995, 95/14/0011).
12 Führt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, kann er für jeden Betrieb gesondert entscheiden, ob er eine Pauschalierung in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 18.3.2004, 2001/15/0034).
13 Wird eine Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich ausgeübt, kann diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) darstellen. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/13/0234).
14 Der Revisionswerber hatte im Revisionszeitraum einen Betrieb als Einzelunternehmer, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte. Unstrittig ist, dass die in diesem Betrieb gebildete Rückstellung eine Klage gegen den Revisionswerber betraf, die nicht in der Tätigkeit des Einzelunternehmens begründet lag.
15 Betreffend seine Geschäftsführertätigkeit hatte der Revisionswerber nach seinen Angaben ab dem Jahr 2005 keine Honorare an die ST GmbH verrechnet und in der Steuererklärung 2010 keine Einkünfte bzw. Einkünfte von 0 € erklärt. In der Steuererklärung wird die Tätigkeit angeführt und als Gewinnermittlungsart „Basispauschalierung“ angekreuzt.
16 Wie das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung gelangen konnte, der Revisionswerber habe tatsächlich die Rückstellung nicht im Einzelunternehmen gebildet, in dem die Rückstellung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 explizit ausgewiesen war, sondern im Geschäftsführungsunternehmen und in der Aufnahme der Rückstellung im Einzelunternehmen sei eine freiwillige Gewinnermittelung bei der Geschäftsführertätigkeit zu erblicken, ist nicht nachvollziehbar.
17 Selbst wenn die Rückstellung der Geschäftsführertätigkeit zugeordnet worden wäre, würde im Übrigen mangels Einnahmen aus der Tätigkeit keine einkommensteuerliche Relevanz der Aufwendungen im Jahr 2010 vorliegen. Eine spätere Auflösung der Rückstellung im Jahr 2014 und die damit einhergehenden positiven Einkünfte würden nichts daran ändern, dass keine einkommensteuerlich relevante Einkunftsquelle vorlag.
18 Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. Z 1 VwGG aufzuheben.
19 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juni 2026
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