Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der H GmbH, vertreten durch die Prodinger Leitinger + Partner Steuerberatungs KG in Salzburg sowie die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in Leongang (Untervollmacht), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Juli 2023, Zl. RV/6100365/2022, betreffend Energieabgabenvergütung 2012 bis 2019, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Bei der Revisionswerberin handelt es sich-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Hotel betreibt. Diese beantragte mit Eingaben vom 16. März 2016 und 6. Mai 2020 Energieabgabenvergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) für die Zeiträume Februar 2012 bis Jänner 2013, Februar 2013 bis Jänner 2014, Februar 2014 bis Jänner 2015, Februar 2015 bis Jänner 2016, Februar 2016 bis Jänner 2017, Februar 2017 bis Jänner 2018 und Februar 2018 bis Jänner 2019.
2 Das Finanzamt wies diese Anträge ab, weil für Dienstleistungsbetriebe-wie die der Revisionswerberin-ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung seit 1. Februar 2011 nicht mehr bestehe.
3 Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Bescheidbeschwerde, in der sie die direkte Vorlage an das BFG beantragte. Darin bestritt die Revisionswerberin insbesondere, dass das EAVG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit der der Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EAVG auf Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, eingeschränkt worden sei, in Kraft getreten sei, weil die in § 4 Abs. 7 EAVG geforderte Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht vorliege.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, die Revisionswerberin betreibe keinen Betrieb, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter nach § 2 Abs. 1 EAVG bestehe, weshalb ein Vergütungsanspruch nicht gegeben sei. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass aufgrund einer fehlenden „Genehmigung“ durch die Europäische Kommission § 2 Abs. 1 EAVG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nicht in Kraft getreten sei, verwies das BFG auf umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung, in der diese Rechtsfrage bereits erörtert worden sei (Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041, sowie VfGH 14.6.2021, E 1743/2020). Folglich habe die Revisionswerberin für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 EAVG betrieben, weswegen ein Vergütungsanspruch zu versagen gewesen sei.
5 Gegen diese Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:
„Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung im einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt und ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Auf die ausführlichen Darstellungen wird verwiesen.“
6 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision insbesondere vor, dass die Rechtsfrage, ob es österreichischen Gerichten zustehe, darüber abzusprechen, ob eine Beihilfe durch die EU-Kommission genehmigt worden sei oder nicht, bis dato nicht beantwortet worden sei. Weiters sei das BFG von näherer Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgewichen, indem es den durch die von der Europäischen Kommission festgelegten Genehmigungszeitraum für die EAVG-Novelle 2011 anders als der Verfassungsgerichtshof ausgelegt habe.
7 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN).
12 Wenn die Revisionswerberin anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0031, mwN).
13 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machte, erweist sich die Revision bereits deshalb als unzulässig.
14 Weiters ist anzuführen, das Art. 133 Abs. 4 B-VG die Zulässigkeit einer Revision an das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit an das Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der zu lösenden Rechtsfrage knüpft. Das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0056, mwN).
15 Insofern kann das behauptete Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf den Genehmigungszeitraum für die EAVG-Novelle 2011 keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen.
16 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Auslegung der innerstaatlichen Inkrafttretensregelung des § 4 Abs. 7 EAVG und des dort verwendeten Ausdrucks „vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission“ in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2019, Ro 2016/15/0041, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits ausführlich auseinandergesetzt hat. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Argumentation insbesondere aus, dass für ein innerstaatliches Inkrafttreten der EAVG-Novelle 2011 nach der Inkrafttretensregelung des § 4 Abs. 7 EAVG-aus der Sicht des nationalen Rechts-die in der AGVO 2008 vorgesehene Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission als Auslöser des Inkrafttretens der Novelle ausreicht. Daran ändert nichts, wenn die AGVO 2008 nicht vollständig erfüllt worden sein sollte.
17 Insofern kommt es in Bezug auf die Anwendung des § 4 Abs. 7 EAVG nicht darauf an, ob es sich bei der Kundmachung der Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt um einen rechtlich bindenden Akt handelt. Deshalb ist auch die von der Revisionswerberin vorgebrachte Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2022, T-594/21, wonach der Kundmachung einer Mitteilung durch die Europäischen Kommission nach der AGVO 2008 im Amtsblatt kein rechtlich verbindlicher Charakter zuzuschreiben ist, nicht geeignet, hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 7 EAVG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
18 Die Revision erweist sich sohin als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2026
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