Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des H U, vertreten durch Gerhard Peither, Steuerberater in Linz, dieser vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. November 2024, RV/2100762/2017, betreffend Einkommensteuer 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Über den Revisionswerber wurde 2003 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. 2007 wurde dieses in Folge der Ablehnung des Zahlungsplanes durch die Mehrheit der Gläubiger aufgehoben und ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde 2014 nach Entrichtung einer Quote von 10% der Insolvenzforderungen für beendet erklärt, und dem Revisionswerber die Restschuldbefreiung erteilt.
2 Die gesamten von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten stammten aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit des Revisionswerbers. Daher wurde der Schulderlass vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 20. Dezember 2016 wurde der Schulderlass als Sanierungsgewinn behandelt und die Steuer gemäß § 36 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 58/2010 entsprechend der Quote des Schulderlasses im Abschöpfungsverfahren im Ausmaß von 10% der auf den gesamten Sanierungsgewinn entfallenden Steuer festgesetzt.
3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Revisionswerbers, die nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Abschöpfungsverfahren eine endgültige Befreiung von den Insolvenzschulden mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintrete. Ein Sanierungsgewinn auf Grund des Schulderlasses sei daher erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden. Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines Sanierungs oder Zahlungsplanes bei Erfüllung durch Ratenzahlung die Schuldbefreiung anteilig nach Maßgabe der Ratenzahlung eintrete, dann habe dies seine Ursache in den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Regelungen. § 36 EStG 1988 führe daher nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Sanierungsgewinnen.
6 Auch die vom Revisionswerber begehrte einkünftemindernde Berücksichtigung der Kosten des Masseverwalters und des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren sei nicht zu gewähren. Diese Kosten stellten Masseforderungen dar und seien somit nicht in die Quote betreffend die Insolvenzforderungen „einzurechnen“. Diese Kosten hätten daher keine Auswirkungen auf die Höhe des Sanierungsgewinnes gemäß § 36 EStG 1988.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der außerordentlichen Revision im Wesentlichen vorgebracht, es „existiere keine Judikatur zur Handhabung des § 36 Abs. 3 EStG im Falle des Abschöpfungsverfahrens bei einem direkten Vergleich zum Zahlungsplan.“ Während beim Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung am Ende erteilt werde, werde beim Zahlungs- und Sanierungsplan mit jeder Quotenzahlung eine teilweise Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt.
13 Wenn der Revisionswerber damit zum Ausdruck bringen möchte, dass es bereits im Rahmen des dem Abschöpfungsverfahren vorangehenden Schuldenregulierungsverfahrens des Revisionswerbers zu teilweisen Schuldbefreiungen gekommen sei, die somit nicht im Veranlagungszeitraum der Restschuldbefreiung als Einnahmen anzusetzen gewesen wären, kann damit eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
14 Nach dem Aktenstand ist nicht ersichtlich, dass es im Schuldenregulierungsverfahren zu einer Annahme und Bestätigung und einer damit verbundenen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vor 2007 gekommen wäre. Gemäß § 156 Abs. 1 iVm § 193 Abs. 1 IO in der damals geltenden Fassung tritt die Schuldbefreiung nur durch einen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ein. Da es nach dem Aktenstand im Schuldenregulierungsverfahren an einem solchen Zahlungsplan mangelt, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage nicht, ob ein Teil des Schulderlasses bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2014 eingetreten sei.
15 Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194, mwN).
16 Des Weiteren obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2024/13/0017, mwN).
17 Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Revision, deren weitere Zulässigkeitsbegründung eine Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthält und auch nicht darlegt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, nicht gerecht.
18 Wenn es der Revisionswerber für sachlich nicht gerechtfertigt hält, dass bei einem Zahlungsplan der Sanierungsgewinn mit der Erfüllung der Quote nach Maßgabe der Ratenzahlung eintritt, bei einem Abschöpfungsverfahren jedoch erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung, und daher einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 36 Abs. 3 EStG 1988 anregt, ist dem nicht zu folgen.
19 Ertragsteuerlich führt erst ein endgültiger Wegfall einer (ehemals) betrieblichen Schuld zu einem ertragsteuerlich relevanten Vermögenszugang (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/13/0041, mwN). Der Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinnes wird daher nicht nach § 36 EStG 1988 bestimmt, sondern ergibt sich aus allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen und den maßgeblichen insolvenzrechtlichen Regelungen.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 4. Mai 2026
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