Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revisionen 1. der F H, 2. des I G, 3. des A G und 4. des M G, alle vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, 1. W161 2314599-1/4E, 2. W161 2314560-1/3E, 3. W161 2314561-1/3E und 4. W161 2314562-1/3E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die angefochtenen Erkenntnisse wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3319-3322/2025-16, zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2025/14/0399 bis 0405, mwN).
4 Die revisionswerbenden Parteien haben sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob sie klaglos gestellt seien, nicht geäußert.
5 Die Revisionen waren gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden