Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen der 1. F A, 2. Z A, 3. A A, 4. N A, 5. S A, 6. I A und 7. O A, alle vertreten durch Mag. Adalbert Fuhrmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 6. Oktober 2025, 1. W161 2319235 1/4E, 2. W161 2319221 1/3E, 3. W161 2319214 1/3E, 4. W161 2319224 1/3E, 5. W161 2319227 1/3E, 6. W161 2319230 1/3E und 7. W161 2319233 1/3E, jeweils betreffend Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 2. März 2026, E 3548 3554/2025 10, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493).
4 Die Revisionswerber haben sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob sie klaglos gestellt seien, nicht geäußert.
5 Die Revisionen waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. April 2026
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