JudikaturVwGH

Ra 2025/14/0091 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2025, W144 2309108 1/3E, betreffend Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 29. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis beauftragte das BVwG das BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen zu erlassen“. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 legte das BFA eine Kopie des zwischenzeitig entsprechend dem Auftrag des BVwG am 23. Mai 2025 erlassenen und dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am selben Tag ausgehändigten Bescheides vor.

5 In seiner dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Stellungnahme vom 3. Juli 2025 führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei Erhebung der Revision vorhanden gewesen sei, kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei. Er ersuche daher um Zuspruch der Kosten.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0225, mwN).

8 Die gegenständliche Revision war daher aufgrund des nach ihrer Erhebung ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 23. Mai 2025 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. abermals VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0225, mwN).

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. nochmals VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0225, zu einer ähnlich gelagerten Konstellation, bei der die Revision unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtsschutzinteresses erfolgreich gewesen wäre).

Wien, am 29. September 2025

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