Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revisionen 1. des W E und 2. der mj. J E, beide vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen die am 16. Dezember 2024 mündlich verkündeten und am 4. März 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, 1. L518 2303048-1/13E und 2. L518 2303046-1/13E, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber-die Zweitrevisionswerberin ist die Tochter des Erstrevisionswerbers-stellten am 16. Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei sie angaben, Staatsangehörige Syriens zu sein.
2 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Oktober 2016 wurden diese Anträge hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten jeweils als unbegründet abgewiesen, den Revisionswerbern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3 Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 23. Oktober 2024 wurden die mit den genannten Bescheiden vom 16. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen.
4 Begründend hielt das BFA fest, die Revisionswerber hätten sich durch wissentliche Verschweigung ihrer armenischen Staatsangehörigkeit den Status der subsidiär Schutzberechtigten erschlichen.
5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerber wenden sich gegen die Beurteilung des BVwG, wonach sie die Bescheide des BFA vom 16. Oktober 2016, mit welchen ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, erschlichen hätten, weil sie gegenüber der Behörde im Rahmen des damaligen Asylverfahrens absichtlich verschwiegen hätten, neben der Staatsangehörigkeit der Syrischen Arabischen Republik auch jene der Republik Armenien zu besitzen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. zu all dem VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
11 Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. neuerlich VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
12 Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, zeigen die Revisionswerber nicht auf.
13 Das BVwG nahm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ausführliche Beweiswürdigung vor und gelangte auf Basis von nicht als unschlüssig zu erkennenden Überlegungen zum Ergebnis, dass die Revisionswerber ihre armenische Staatsangehörigkeit gekannt und diese vor der Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Dass der Behörde im damaligen Verfahren maßgebliche Ermittlungsmängel unterlaufen wären, nahm das BVwG mit näherer Begründung nicht an. Unter anderem führte es auch aus, dass der Erstrevisionswerber für sich und die Zweitrevisionswerberin angegeben habe, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein. Die armenische Staatsangehörigkeit sei mehrmals und ausdrücklich in Abrede gestellt worden.
14 In Bezug auf das Vorliegen von das „Erschleichen“ ausschließenden Ermittlungsmängeln bringen die Revisionswerber ohne jegliche Konkretisierung vor, es habe im vorliegenden Fall „Anhaltspunkte dafür [gegeben], dass es [dem BFA] zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen“.
15 Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Unvertretbarkeit der rechtlichen Schlussfolgerungen des BVwG in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revisionen nicht aufgezeigt.
16 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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