Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über den Fristsetzungsantrag des A N, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der Fristsetzungsantrag vom 17. Oktober 2025 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 zurückgezogen.
2Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 19.8.2025, Fr 2025/14/0010, mwN).
4Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 19.8.2025, Fr 2025/14/0010, mwN).
Wien, am 9. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden