Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. inSembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 zurückgezogen.
2Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. zu allem etwa VwGH 4.5.2023, Fr 2023/01/0011 bis 0012, mwN).
4Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH Fr 2023/01/0011 bis 0012, mwN).
Wien, am 19. August 2025