Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Verlassenschaft nach F, vertreten durch die Ehrenhöfer&Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Juli 2025, RV/7102620/2019, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 6. Februar 2018 setzte das Finanzamt-nach einer beim (mittlerweile verstorbenen) T durchgeführten gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA)-die verfahrensgegenständlichen Abgaben gegenüber T fest bzw. zog diesen zur Haftung für Lohnsteuer heran, und zwar jeweils für die Jahre 2013 bis 2015.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-der Beschwerde teilweise Folge und setzte die Abgaben mit einem geringeren Betrag fest bzw. den Haftungsbetrag herab. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht-unter Verweis auf die durchgeführte GPLA sowie auf das (mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossene) Strafverfahren gegen T-im Wesentlichen aus, T habe in den verfahrensgegenständlichen Jahren als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen betrieben. Ende des Jahres 2016 sei das Einzelunternehmen (mit Einbringungsvertrag samt Nachtrag) in eine GmbH eingebracht worden.
5 T habe die Löhne der bei ihm beschäftigten Fahrer über ein-näher dargestelltes und nicht schriftlich vereinbartes-„Prämiensystem“ abgerechnet, dessen Zweck gewesen sei, den Anteil der (vorgeblich) steuerfreien Lohnbestandteile (insbesondere Reisekosten und Überstunden) unabhängig von den tatsächlich durchgeführten Fahrten zu maximieren. Dieses Ergebnis sei u.a. durch nachträgliche Manipulation von Aufzeichnungen (etwa von Zeitaufzeichnungen und von Aufzeichnungen tatsächlich gezahlter Lohnbestandteile) erzielt worden. Taugliche Nachweise über tatsächlich unternommene Dienstreisen der jeweiligen Fahrer seien im Verfahren nicht vorgelegt worden; vielmehr habe T Grundaufzeichnungen (etwa Fahrerkarten) regelmäßig vernichtet. Weiters habe T an einige-näher genannte-Dienstnehmer Schwarzgeldzahlungen in bar geleistet.
6 Sowohl die-jeweils steuerfrei ausgezahlten-„Prämien“ als auch die übergebenen Bargeldbeträge (Schwarzgeldzahlungen) seien als Lohnbestandteile der jeweiligen Dienstnehmer einzustufen, weshalb die darauf entfallenden Lohnabgaben festzusetzen seien. T sei zur Haftung für die auf diese Lohnbestandteile entfallende und nicht abgeführte Lohnsteuer heranzuziehen; bei der Ermessensübung sei angesichts der nicht geringfügigen Höhe der Abgaben der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben) gegenüber der Billigkeit der Vorzug zu geben.
7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird lediglich vorgebracht, der angefochtenen Entscheidung würde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anhaften. Zudem habe das Bundesfinanzgericht die Ermessensübung abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen.
12 Mit diesen allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Revisionsfall kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
13 In der Zulässigkeitsbegründung wird weder dargelegt, welche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und welche Relevanz diese behaupteten Verfahrensfehler auf den Ausgang des Verfahrens hätten (vgl. zu den Voraussetzungen bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe etwa VwGH 12.6.2026, Ra 2025/13/0142, mwN), noch weshalb die Ermessensübung des Bundesfinanzgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-sowie von welcher konkret-abweiche (vgl. zu den Voraussetzungen bei der Behauptung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 3.6.2026, Ra 2025/13/0136, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden