Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger, als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des U, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2025, Zl. RV/7101142/2025, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2023, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Die mit Eingabe des (unvertretenen) Revisionswerbers vom 27. Mai 2025 beim Finanzamt eingebrachte und am 20. Juni 2025 dem Bundesfinanzgericht übermittelte Revision wurde mit Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juli 2025 zurückgezogen.
2Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision zurückgezogen wurde.
3Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0073, mwN).
4Das Verfahren über die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 8. September 2025