Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Februar 2025, RV/7104127/2020, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2012 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2018 setzte das Finanzamt-nach Durchführung einer abgaben-und sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfung-gegenüber der mitbeteiligten Partei (Dienststelle in einem Bundesministerium) jeweils Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2012, 2013, 2014 und 2015 fest. In der Begründung wurde jeweils auf den Bericht über die Außenprüfung vom 30. Oktober 2018 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
2 Die mitbeteiligte Partei erhob fristgerecht Beschwerde, die vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Die mitbeteiligte Partei beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
3 Das Bundesfinanzgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde Folge und hob die Bescheide auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach auszugsweiser Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Bescheide, der Beschwerde sowie der Beschwerdevorentscheidung führte das Bundesfinanzgericht-ohne Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und einer Beweiswürdigung-in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Festsetzung einer Abgabe erfolgen könne, wenn (entgegen der Verpflichtung zur Selbstberechnung) kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
5 Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müsse ein auf der Grundlage des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erlassener Bescheid erkennen lassen, ob er sich auf den ersten Tatbestand (keine Bekanntgabe eines selbstberechneten Betrages) oder auf den zweiten Tatbestand (sinngemäße Anwendung des § 303 BAO) stützt. Das sei hier nicht der Fall. In dem (zur Begründung herangezogenen) Bericht vom 30. Oktober 2018 habe das Finanzamt sowohl den ersten als auch den zweiten Tatbestand angesprochen, jedoch nicht dargelegt, auf Grundlage welcher der beiden Tatbestände es die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen habe. In der ebenfalls zur Begründung herangezogenen Beilage zur Niederschrift vom 29. Oktober 2018 fehle jegliche Bezugnahme auf die Bestimmung des § 201 BAO.
6 Der den angefochtenen Bescheiden anhaftende Mangel könne auch nicht dadurch beseitigt werden, dass das Finanzamt (erst) in der Beschwerdevorentscheidung (erkennbar) dargelegt habe, dass es die Festsetzungsbescheide auf den zweiten Tatbestand des § 201 Abs. 3 BAO gestützt wissen wolle. Die verwiesene Begründung (Bericht bzw. Niederschrift) lasse auch nicht erkennen, dass-im Sinne des § 303 BAO-bedeutsame Tatumstände oder Beweismittel neu hervorgekommen wären; denn die schlichte Auflistung jener Unterlangen, in die im Zuge der AußenprüfungEinsicht genommen worden sei (Bericht vom 30. Oktober 2018), gebe keinen Aufschluss darüber, ob es sich dabei um Dokumente handle, die-im Sinne des § 303 BAO-neu hervorgekommen wären.
7 Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Amtsrevision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Der gegenständliche Revisionsfall entspricht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2026, Ra 2025/13/0065, zugrunde lag.
12 Im Erkenntnis vom 9. April 2026, Ra 2025/13/0065, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass-was auf den gegenständlichen Revisionsfall in gleicher Weise zutrifft-aus der (verwiesenen) Niederschrift hervor geht, welcher Umstand von der Abgabenbehörde für die Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO herangezogen wurde, nämlich das neu hervorgekommene Beweismittel der Wohnbaudatenbanken (also der darin verzeichneten Grundlagen für die Ermittlung eines allfälligen Sachbezuges). Es war daher Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, zu prüfen, ob derartige Beweismittel vorliegen und für die Behörde neu hervorgekommen waren.
13 Wenn in der Beschwerdevorentscheidung von der Abgabenbehörde präzisiert wurde, dass erst im Zuge der Außenprüfung alle Details zu den Wohnungsdatenbanken offengelegt und im Detail erklärt wurden, stellt dies kein unzulässiges Auswechseln oder Nachschieben von Gründen dar (vgl. neuerlich VwGH 9.4.2026, Ra 2025/13/0065).
14 Folglich hat das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 18. August 2026
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