Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger, die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. in Wiesinger und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des V, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. November 2024, Zl. LVwG-363-2/2024-R10, betreffend Festsetzung von Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Bregenz hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 setzte der Bürgermeister die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 mit 4.341 € (Nachforderung in der Höhe von 3.837 €) fest und zog den revisionswerbenden Verein zur Haftung heran. Weiters wurde für die nicht fristgerecht entrichtete Gästetaxe ein Säumniszuschlag von 76,74 € festgesetzt. In der Begründung wurde dargelegt, dass aus vorgelegten Unterlagen auf insgesamt 1.292 Nächtigungen zu schließen sei. Im Hinblick auf die mangelnden Aufzeichnungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere abgabepflichtige Nächtigungen erfolgt seien; es werde daher ein Sicherheitszuschlag von 12% angesetzt. Es werde sohin insgesamt von 1.447 Nächtigungen ausgegangen, sodass sich bei einer Gästetaxe von 3 € pro Nächtigung eine Abgabe von 4.341 € ergebe.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte geltend, er betreibe ein Arbeiterwohnheim. Es werde mittel- und längerfristig Wohnraum an Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes und an Arbeitskräfteüberlasser vermietet. Die Mieter brächten in den Räumlichkeiten Mitarbeiter unter, die sich berufsbedingt über Weisung ihrer Arbeitgeber in der Region aufhielten; es handle sich somit nicht um Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung der Stadt. Einige wenige Unternehmen hätten ihre Mitarbeiter für weniger als drei Wochen in die Region entsandt; dies sei im Zweifel zu Gunsten der Abgabenbehörde als gästetaxpflichtig eingestuft und erklärt worden.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2024 änderte der Bürgermeister den Bescheid dahin ab, dass die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 mit 1.308 € (Nachforderung in der Höhe von 804 €) festgesetzt wurde und der Revisionswerber zur Haftung herangezogen werde. Weiters wurde der Säumniszuschlag abgeändert. In der Begründung wurde-in Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechnungen des Revisionswerbers-dargelegt, dass für den genannten Zeitraum insgesamt von 436 abgabepflichtigen Nächtigungen auszugehen sei.
4 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 mit 1.308 € (Nachforderung von 804 €) und der Säumniszuschlag mit 16,08 € festgesetzt wurde. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
6 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber vermiete an einem näher angegebenen Ort Wohnräume an Arbeitgeber, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung bzw. -entsendung Arbeiter in diesen Räumlichkeiten nächtigen ließen. Diese seien unterschiedlich lange an dieser Adresse einquartiert. Teilweise würden die Arbeitnehmer ihren Aufenthalt unterbrechen, da sie am Wochenende nach Hause fahren und für die neue Arbeitswoche zurückkämen. Die Arbeitnehmer seien ausschließlich arbeitsbedingt aufhältig.
7 Gemäß § 15 Abs. 1 lit. b (Vorarlberger) Tourismusgesetz seien Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauere und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit diene, von der Abgabepflicht befreit. Um in den Genuss der Befreiung zu kommen, sei demnach ein ununterbrochener Aufenthalt von zumindest drei Wochen Voraussetzung. Das Tourismusgesetz gehe von „Nächtigungen“ aus. Es zähle demnach jede Nächtigung einzeln. Bei einer auch nur kurzen (für ein Wochenende) Unterbrechung der Nächtigung liege kein ununterbrochener Aufenthalt in der Unterkunft vor. Dies gelte auch dann, wenn die Mieter (Arbeitgeber) länger dauernde Mietverträge (über mehrere Monate) mit dem Revisionswerber abschlössen. Die Dauer des Mietvertrages sei für die Erhebung der Gästetaxe nicht von Belang.
8 Ob die Arbeitnehmer durchgehend oder mit Wochenend-Unterbrechungen in der Unterkunft gewesen seien, habe auch aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen nicht entnommen werden können.
9 Die Abgabenbehörde habe in ihrer Beschwerdevorentscheidung bereits die vorgelegten Unterlagen gewürdigt und die Festsetzung der Gästetaxe reduziert. Das Verwaltungsgericht komme aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben gewesen sei.
10 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine kurze Unterbrechung der Nächtigung vorliege, wenn die Arbeitnehmer über das Wochenende nach Hause fahren, oder ob hier der Zeitraum durchzurechnen sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
12 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Gemäß § 1 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über die Förderung und den Schutz des Tourismus (Tourismusgesetz) ist unter Tourismus im Sinne dieses Gesetzes die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen im Land ergeben, sofern der Aufenthalt nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.
16 Nach § 1 Abs. 3 Tourismusgesetz sind Gäste im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.
17 Gemäß § 13 Abs. 1 Tourismusgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe (Gästetaxe) einzuheben. Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe sind nach § 13 Abs. 2 leg. cit. aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.
18 Nach § 14 Abs. 1 Tourismusgesetz sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen, abgabepflichtig.
19 Von der Abgabepflicht sind nach § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz Personen befreit, „deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient“. Die Befreiungsgründe sind nach § 15 Abs. 3 leg. cit. vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
20 Nach § 17 Abs. 2 und 3 leg. cit. ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und an die Gemeinde abzuführen; er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
21 Die Gemeinde B hat eine entsprechende Verordnung (Gästetaxeverordnung) erlassen, die auch eine zu § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz gleichlautende Befreiungsbestimmung enthält.
22 Zunächst ist zu bemerken, dass die Definition der Begriffe „Tourismus“ und „Gäste“ in § 1 Tourismusgesetz insoweit voneinander abweicht, als der Begriff „Gast“ (anders als jener des „Tourismus“) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Aufenthalt ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient (vgl. dazu auch die Erläuterungen zum Abänderungsantrag zum Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 28/1966, 5. Sitzung LT 20. GP 78). Auch die nunmehr zu beurteilende Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz für Personen, deren Aufenthalt ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient, setzt voraus, dass derartige Personen als „Gäste“ zu beurteilen sind (in diesem Sinne ausdrücklich auch die Erläuterungen zum Selbständigen Antrag zu LGBl. Nr. 69/2008, Beilage 86/2008). Soweit vom Revisionswerber die fehlende Freiwilligkeit des Aufenthaltes der von ihm untergebrachten Personen gerügt wird, so handelt aber auch jene Person freiwillig, die sich auf Grund eigenen Willensentschlusses gegenüber einem Dritten zur Erbringung einer Leistung verpflichtet (vgl. VwGH 22.9.1989, 89/17/0160). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Revisionswerber beherbergten Personen als Gäste iSd § 1 Abs. 3 Tourismusgesetz zu beurteilen sind.
23 Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz wurde mit Landesgesetz LGBl. Nr. 69/2008 eingefügt. In den Erläuterungen zum Selbständigen Antrag (Beilage 86/2008) wurde dazu ausgeführt:
„Gäste sind auch Personen, die sich in einer Gemeinde aufhalten, um dort einen Beruf auszuüben. Sie müssen demnach auch Gästetaxe entrichten, wenn sie sich dort länger als einen Monat aufhalten (z.B. Saisonarbeiter im Gast- oder Hotelgewerbe). Das soll geändert werden.
[...]
Auch Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer anderen als ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufhalten, müssen nach derzeitigem Recht grundsätzlich Gästetaxe entrichten. Dies ist vom Grundsatz her-auch zur Vermeidung von Beweisproblemen, ob sich jemand zu Berufs- oder zu anderen Zwecken in der Gemeinde aufhält-vertretbar. Erfolgt der Aufenthalt zu Berufszwecken jedoch für eine längere Zeit (nämlich für länger als einen Monat), dann sollen diese Personen in Zukunft von vornherein von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gästetaxe befreit sein.
Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer Gemeinde aufhalten, profitieren im Normalfall in geringerem Ausmaß von tourismusfördernden Maßnahmen als andere Gäste. Vielfach sind sie nicht ‚Konsumenten‘ von Leistungen des Tourismus, sondern ermöglichen vielmehr erst die Erbringung solcher Leistungen (z.B. Saisonarbeiter im Gast- oder Hotelgewerbe).
Wenn der ununterbrochene Aufenthalt des Berufstätigen länger als einen Monat dauert, dann soll er von Anfang an, also ab dem ersten Tag seines Aufenthaltes, von der Gästetaxe befreit sein. Der Befreiungsgrund ist nach § 15 Abs. 3 vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
Eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich: Gäste, die unter den neuen Befreiungstatbestand fallen, müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Gästetaxe mehr bezahlen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der (ununterbrochene) Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Gastes bereits länger als einen Monat dauert, sind auch die Aufenthalts- und Berufszeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes heranzuziehen.“
24 Im Zuge der Beratungen des Gesetzes wurde die ursprünglich vorgesehene Wortfolge „länger als einen Monat“ durch die Wortfolge „mindestens drei Wochen“ ersetzt.
25 Strittig ist im Verfahren, ob ein längerer Aufenthalt durch Heimfahrten an Wochenenden als unterbrochen gilt und demnach die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz nicht (mehr) anwendbar ist.
26 Zunächst ist zu bemerken, dass das (damalige) Fremdenverkehrsgesetz bereits in seiner Stammfassung, LGBl. Nr. 28/1966, eine Befreiung von der Abgabepflicht für „Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten“ vorsah (damals § 11 Abs. 1 lit. d). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (9 BlgLT 20. GP 68) wurde dazu ausgeführt, diese Befreiungsbestimmung stütze sich auf die Überlegung, dass „Gäste, die bereits durch drei Monate hindurch Gästetaxen bezahlt haben, auf jeden Fall den ihnen angemessenen Beitrag zu den Kosten der fremdenverkehrsfördernden Maßnahmen geleistet haben.“ Da die hier zu beurteilende Befreiungsbestimmung aber bewirkt, dass bereits ab Beginn des Aufenthalts eine Befreiung von der Gästetaxe vorliegt, können diese Erwägungen nicht auf die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz übertragen werden.
27 Die belangte Behörde verweist darauf, dass ein ununterbrochener „Aufenthalt“ gefordert sei. Zutreffend ist, dass damit kein „gewöhnlicher Aufenthalt“ (vgl. dazu etwa § 26 Abs. 2 BAO) normiert ist. Als „Aufenthalt“ ist eine (vorübergehende) körperliche Anwesenheit, ein (vorübergehendes) Verweilen zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.1979, 0265/79). Wenn der Gesetzgeber einen „ununterbrochenen“ Aufenthalt verlangt, so kann damit aber nicht gemeint sein, dass eine Befreiung von der Abgabepflicht nur dann eintritt, wenn die körperliche Anwesenheit (auch untertags) mindestens drei Wochen durchgehend vorliegt und damit etwa auch ein Verlassen der Gemeinde während des Tages (zur Berufsausübung außerhalb der Gemeinde) der Befreiung entgegenstünde. Die Abgabepflicht betreffend die Ortstaxe knüpft-worauf auch das Verwaltungsgericht verweist-an die Nächtigung im Gemeindegebiet an. Die Befreiungsbestimmung kann daher nicht von der Anwesenheit während des Tages abhängig sein.
28 Zweck der hier zu beurteilenden Bestimmung ist es insbesondere, Saisonarbeiter im Gast- oder Hotelgewerbe zu befreien. Auch wenn in Betrieben des Gastgewerbes alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, während der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgeübt werden dürfen (vgl. § 1 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz-Verordnung iVm Punkt XIII Z 1 deren Anlage), so löst eine solche Beschäftigung aber einen Anspruch auf Wochenruhe (§ 4 Arbeitsruhegesetz; statt der Wochenendruhe nach § 3 Arbeitsruhegesetz) aus (vgl. z.B. Pfeil in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 , §§ 10 bis 15 ARG Rz 1). Diesen Personen steht sohin (im Allgemeinen) ebenfalls eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat.
29 Die (gesetzlich gebotene) Einhaltung der Wochen(end)ruhe steht der Beurteilung, dass der Aufenthalt „ausschließlich“ der unmittelbaren Berufstätigkeit dient, nicht entgegen, käme der Befreiungsbestimmung doch sonst kein relevanter Anwendungsbereich zu, was (zumindest im Zweifel) nicht angenommen werden kann.
30 Nächtigt die Person auch im Zeitraum der Wochen(end)ruhe in derselben Unterkunft, so liegt (im Verfahren unbestritten) ein „ununterbrochener Aufenthalt“ iSd § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz vor. Für Personen, die in diesem Zeitraum der Woch(end)ruhe (bei durchgehendem Rechtsverhältnis zum Unterkunftsgeber) aber nicht dort nächtigen, sondern diesen Zeitraum etwa für eine Familienheimfahrt nutzen, kann im Hinblick auf den Zweck der Befreiungsbestimmung nicht anderes gelten. Diese Befreiungsbestimmung wurde vom Gesetzgeber mit der Begründung eingeführt, dass die von ihr betroffenen Personen „im Normalfall in geringerem Ausmaß von tourismusfördernden Maßnahmen“ profitieren als andere Gäste. Da aber jene Personen, die den Zeitraum der Wochen(end)ruhe nicht in der konkreten Gemeinde verbringen, die tourismusfördernden Maßnahmen dieser Gemeinde (gegenüber jenen Personen, die auch diesen Zeitraum in der konkreten Gemeinde verbringen) in einem (wiederum) geringeren Ausmaß nutzen, ist das Motiv des Gesetzgebers zur Einführung der Befreiungsbestimmung für diese Personengruppe in einem noch höheren Ausmaß erfüllt.
31 Der Gesetzgeber war sich der Beweisprobleme, ob sich jemand zu beruflichen oder anderen Zwecken in der Gemeinde aufhält, bewusst (vgl. Erläuterungen zum Selbständigen Antrag, Beilage 86/2008, S. 3 f) und hat im Hinblick auf den-zur Vermeidung von Beweisproblemen-umfassend definierten Gästebegriff eine Ausnahme für ausschließlich zu Berufszwecken aufhältige Personen eingeführt. Es kann ihm daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er bei der Beurteilung des Vorliegens des Befreiungsgrundes nach § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz (auch) dem Unterkunftsgeber die Prüfung aufbürden wollte, ob der berufstätige Gast auch während der ihm gesetzlich zustehenden Wochen(end)ruhe tatsächlich bei ihm nächtigte. Ein Unterbleiben der Nächtigung für einen kurzen Zeitraum, der einer üblichen Wochen(end)ruhe entspricht, steht daher (bei durchgehendem Rechtsverhältnis zum Unterkunftsgeber) der Beurteilung eines „ununterbrochenen“ Aufenthalts iSd § 15 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz nicht entgegen.
32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren findet in diesen Bestimmungen keine Deckung.
Wien, am 27. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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