Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des S O, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. April 2025, VGW-002/011/15545/2024/E-14, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendung in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf die im vorliegenden Verfahren ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, sowie vom 4. November 2024, Ra 2024/12/0088, verwiesen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Lokals in Wien, in welchem er mit betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten die Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe, gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 zweiter Satz 1. und 4. Fall GSpG verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend sei, die seiner Auskunftspflicht gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht hätte nachkommen können. Dem Revisionswerber wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2 Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem am 14. Juni 2021 mündlich verkündeten und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab.
3 Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
4 Diese Aufhebung stützte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst darauf, dass dann, wenn im Fall einer mündlichen Verkündung eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs. 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig ist. Das am 14. Juni 2021 mündlich verkündete und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis ist den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht geworden. Darin waren nur rudimentäre Feststellungen zum Sachverhalt enthalten, insbesondere, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Hauptmieter „des Spiellokales“ gewesen sei. Das Erkenntnis enthielt keine Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist. Es fehlte eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei. Gänzlich unklar waren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Innehabung der Glücksspielgeräte („Weiters ist der Nachweis der Innehabung, der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen. Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle ist aufgrund der Feststellung der Innehabung erwiesen“).
5 Mit Erkenntnis vom 4. November 2024, Ra 2024/12/0088, hob der Verwaltungsgerichtshof das im fortgesetzten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
6 Die neuerliche Aufhebung stützte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst darauf, dass die mündliche Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit bildet. Von der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2024) war das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als Einheit erfasst und es gehörte somit infolge der Aufhebung insgesamt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Das Verwaltungsgericht durfte sich daher im fortgesetzten Verfahren nicht darauf beschränken, bloß eine neuerliche Ausfertigung einer bereits mündlich verkündeten Entscheidung vorzunehmen. Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nicht Rechnung getragen. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts erfolgte, weil dieses Erkenntnis den an eine Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Auch das im zweiten Rechtsgang erlassene Erkenntnis genügte diesen Anforderungen nicht. So fehlten-beispielsweise-weiterhin Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist und es mangelte auch an einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei.
7 Im fortgesetzten (dritten) Rechtsgang erging das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 1. April 2025, mit dem die Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde. Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
9 Die Revision ist (erneut) bereits im Sinne des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, wonach das Verwaltungsgericht von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Pflicht, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG den einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand im fortgesetzten Verfahren herzustellen) abgewichen sei, zulässig und berechtigt.
10 Die Aufhebung des im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts erfolgte, weil dieses Erkenntnis den an eine Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 4. November 2024, Ra 2024/12/0088, ausdrücklich festgehalten, dass-beispielsweise-weiterhin „Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist“ fehlen, und dass es auch dem angefochtenen Erkenntnis an einer „beweiswürdigende[n] Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei“, mangelt.
11 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nicht Rechnung getragen. So fehlen-beispielsweise-weiterhin „Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist“ und es mangelt auch dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis an einer „beweiswürdigende[n] Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei“. Allein mit der Wiedergabe des im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu diesem Thema Besprochenen im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges des Erkenntnisses genügt dieses den an eine Begründung zu stellenden Anforderungen nicht.
12 Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da das Verwaltungsgericht diesem Gebot, wie dargelegt, nicht nachgekommen ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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