Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und Hofrat Mag. Cede als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2025, W213 2244974 2/3E, betreffend Ausspruch über die Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche (mitbeteiligte Partei: E W, vertreten durch Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid seiner Dienstbehörde fest, dass das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten zum Stichtag 28. Februar 2015 31 Jahre, 10 Monate und 9 Jahre betrage (erster Satz des Spruchpunkts A). Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „allenfalls daraus resultierende Nachzahlungen“ bis zum 18. Juni 2006 nicht verjährt seien (zweiter Satz des Spruchpunkts A).
3 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei, und begründete dies damit, dass „zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ vorliege.
4 Die Dienstbehörde des Mitbeteiligten, der das Erkenntnis am 27. Februar 2025 zugestellt wurde, erhob in der Folge mit Schriftsatz vom 1. April 2025 die vorliegende ordentliche Revision, in der sie ausdrücklich klarstellte, dass sich der Umfang der Anfechtung ausschließlich auf den „Verjährungszeitpunkt“ beziehe.
5 Gesonderte Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthielt dieser Schriftsatz nicht.
6 Mit Verfügung vom 30. April 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei diesen Revisionsschriftsatz gemäß § 30a Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist und Androhung von Säumnisfolgen mit dem folgenden Mängelbehebungsauftrag zurück: „Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).“
7 Die revisionswerbende Partei brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 eine verbesserte Revision ein.
8 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durch; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Liegen wie hier trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; 15.12.2023, Ra 2022/12/0160). Beim Ausspruch über die Verjährung handelt es sich um einen von Aussprüchen über die Gebührlichkeit (oder hier: von einem Ausspruch über die der Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche vorgelagerte Frage des Besoldungsdienstalters) trennbaren Ausspruch (vgl. z.B. VwGH 21.7.2025, Ra 2024/12/0112, zur Möglichkeit der Dienstbehörde, über die Verjährung abgesondert abzusprechen).
13 Die revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 19.11.2025, Ro 2024/12/0024, mwN).
14 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet, dass „zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ existiere. Dass sich dieser Ausspruch auch auf Rechtsfragen der Verjährung bezogen hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die erwähnte Gesetzesnovelle etwaige Regelungen über die Verjährung nicht berührt hat (zur Auslegung der für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters maßgeblichen Rechtslage nach den §§ 169f ff GehG in der durch die zitierte Novelle modifizierten Fassung siehe im Übrigen die zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0010, von denen nicht abgewichen wurde). Dass die auf den Umfang des Ausspruchs über die Verjährung beschränkte Revision aus dem in der Zulassungsbegründung genannten Grund von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge, ist folglich nicht zu sehen.
15 Da der Revisionsschriftsatz der revisionswerbenden Partei vom 1. April 2025 keine eigene gesonderte Zulässigkeitsdarlegung enthielt, wurde die Zulässigkeit der Revision auch darin nicht aufgezeigt.
16 Enthält eine Revision wie in diesem Fall keine (oder nur eine ungeeignete) gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; 26.9.2017, Ra 2017/05/0114). Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; 30.10.2018, Ra 2017/05/0111; 21.7.2020, Ra 2020/02/0105). Das in dem in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Schriftsatz der revisionswerbenden Partei vom 15. Mai 2025 erstattete ergänzende Vorbringen war daher unbeachtlich.
17 In der Revision wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026
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