JudikaturVwGH

Fr 2025/11/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Fristsetzungsanträge des Dr. W H gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Wiederaufnahme von Verfahren i.A. Mutwillensstrafen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag auf Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

1 Der unvertretene Einschreiter brachte am 20. Mai 2025 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland per E-Mail zwei (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführte) Fristsetzungsanträge hinsichtlich seiner Anträge auf Wiederaufnahme vom 17. November 2024 betreffend zwei Beschlüsse dieses Verwaltungsgerichts ein, mit denen über den Einschreiter jeweils eine Mutwillensstrafe verhängt worden war.

2 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in Erledigung der Anträge auf Wiederaufnahme den Beschluss vom 13. August 2025, E 103/07/2024.016/002 und E 103/07/2024.017/002, mit welchem die Anträge als unbegründet abgewiesen wurden, erlassen und diesen Beschluss dem Antragsteller am 14. August 2025 übermittelt.

3 Die Fristsetzungsanträge waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

4 Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsanträge zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 18.2.2025, Fr 2024/11/0006, mwN).

5 Der Antrag auf „Aufwandersatz nach § 59 Abs. 3 VwGG“ war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung der Fristsetzungsanträge durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG; vgl. hinsichtlich desselben Antragstellers bereits VwGH 18.2.2025, Fr 2024/11/0006).

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr für einen Schriftsatz, in dem beide Anträge gemeinsam ausgeführt wurden - gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 3 VwGG, in Verbindung mit § 24a Z 1 erster Satz VwGG.

Wien, am 16. Oktober 2025

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