Hat das VwG in Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme einen Beschluss erlassen und eine Abschrift sowie den Zustellnachweis dem VwGH vorgelegt, ist der Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (VwGH 10.3.2023, Fr 2023/02/0001).
Rückverweise