Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 10. April 2024 abgeschlossenen Verfahrens i.A. Mutwillensstrafe, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
1 Der unvertretene Einschreiter brachte am 22. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland per E Mail einen Fristsetzungsantrag hinsichtlich seines Antrags auf Wiederaufnahme vom 18. April 2024 betreffend ein Erkenntnis dieses Verwaltungsgerichts ein. Mit diesem Erkenntnis war die vom Einschreiter erhobene Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Landespolizeidirektion Burgenland abgewiesen worden.
2 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in Erledigung des am 19. April 2024 bei ihm eingelangten Antrages auf Wiederaufnahme den Beschluss vom 5. November 2024, E 103/07/2024.013/004, erlassen. Nach dem Zustellnachweis wurde dieser Beschluss dem Antragsteller am 13. November 2024 zugestellt.
3 Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 10.12.2024, Fr 2024/02/0010, mwN).
5 Der Antrag auf Aufwandersatz war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG).
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2025
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