Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des A I, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. Mai 2025, Zl. 405 1/1250/1/7 2025, betreffend Versagung einer nationalparkrechtlichen Ausnahmebewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers vom 21. Juli 2015 auf Erteilung einer nationalparkrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Durchführung „einer größeren Bodenverletzung in Form einer Flächenplanie“ auf einem bestimmten Grundstück in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 1987/2025-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende (mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitige) außerordentliche Revision ein.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist (außerordentliche Revision), hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 3. Die vorliegende (außerordentliche) Revision enthält zunächst unter der Überschrift „Sachverhalt“ eine Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof; S. 1 bis 6 der Revision). Daran schließt ein „ergänzendes“ Vorbringen an, in welchem der Revisionswerber - näher begründet - einen Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das angefochtene Erkenntnis behauptet (S. 6 bis 7 der Revision).
9Zulässigkeitsausführungen iSd § 28 Abs. 3 VwGG sind der Revision nicht zu entnehmen.
104. Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/10/0072, 20.2.2020, Ra 2020/02/0020, sowie 10.5.2024, Ra 2024/10/0066, jeweils mwN).
Wien, am 3. Dezember 2025
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