Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der mj. N F in K, vertreten durch M U und J F, diese vertreten durch Dr. Michael Paul Parusel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2023, Zl. W203 2281165 1/2E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht und Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. November 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) aus, dass die (am 23. Oktober 2011 geborene) Revisionswerberin eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe und deren Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt werde, wobei das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Gegen dieses Erkenntnis hat die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 56/2024 6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3 Nunmehr erhob die Revisionswerberin außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Die vorliegende außerordentliche Revision gliedert sich in fünf Abschnitte:
9 Abschnitt „ 1. Zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit “ enthält Ausführungen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, zur Begründung dieses Abtretungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof und zur Rechtzeitigkeit der Revision. Daran schließt ein Abschnitt „ 2. Erklärung “ an, wonach das angefochtene Erkenntnis „dem gesamten Umfang nach bekämpft“ werde. Im Abschnitt „ 3. Sachverhalt “ werden Sachverhalt und Verfahrensgang dargestellt. Darauf folgt im Abschnitt „ 4. Begründetheit der a.o. Revision “ ein Vorbringen zur nach Ansicht der Revisionswerberin als „Verstoß gegen Artikel 2 StGG/7 (1) 1. Satz BVG“ zu wertenden „extrem strengen Auslegung“ des § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 SchPflG durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. zur „viel zu engen Gesetzesauslegung“ vor dem Hintergrund des „BVG über die Rechte von Kindern“. Abschnitt „ 5. Revisionsanträge “ schließlich enthält ein Begehren iSd § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG samt Aufwandersatzantrag.
10 Die gegenständliche außerordentliche Revision enthält somit entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderten Zulässigkeitsausführungen und war daher (bereits aus diesem Grund) zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.4.2024, Ra 2024/10/0048; 26.2.2024, Ra 2024/03/0006; 25.6.2019, Ra 2019/10/0024).
Wien, am 10. Mai 2024
Rückverweise