Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W S, vertreten durch Mag. Johannes Haider, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Juni 2025, Zl. LVwG AV 923/001 2024, betreffend Auftrag zur Beseitigung einer Sperreinrichtung gemäß § 35 Abs. 2 Forstgesetz 1975 und Zurückweisung einer Anzeige nach § 80 Abs. 7 Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juni 2025 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antragsteller im Beschwerdeverfahrengemäß § 35 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) zur Entfernung einer bestimmten Sperreinrichtung binnen festgelegter Frist, wobei es eine Anzeige des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 ForstG als unzulässig zurückwies.
2 Der Antragsteller verband seine gegen dieses Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
32. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 3. Zu seinem Aufschiebungsantrag erstattete der Antragsteller ein konkretes, durch Angebote eines Zauntechnik Unternehmens unterlegtes Vorbringen zu einem bei „sofortiger Umsetzung“ des angefochtenen Erkenntnisses entstehenden „unverhältnismäßigen, nicht wiedergutzumachenden Schaden“.
5 Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 19. August 2025 räumte der Gerichtshof der belangten Behörde Gelegenheit ein, zu dem Antrag (und insbesondere zur Frage allenfalls entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen) Stellung zu nehmen.
6 In der Folge erstattete die belangte Behörde zwar eine Revisionsbeantwortung, trat jedoch darin dem Aufschiebungsantrag in keiner Weise entgegen.
7 4. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 24. September 2025
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