Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, BA, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2025, W296 2315021 1/18E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, nämlich in seinem Spruchpunkt A) II., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1967 geborene Revisionswerber steht als Beamter des Exekutivdienstes im Dienstgrad Oberstleutnant in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein in Niederösterreich gelegenes Bildungszentrum der Sicherheitsakademie, wo er zuletzt die Funktion des stellvertretenden Leiters innehatte.
2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 5. Juni 2025 leitete der Senat 28 der Bundesdisziplinarbehörde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) über die Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Mai 2025 gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 43a, 44 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 iVm § 91 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) das Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe (Schreibweise im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„1. Er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 15.07.2024, ein pornografisches Video sowie ein pornografisches Foto (nackte Frau mit gespreizten Beinen) auf einem für alle Mitarbeiter des Bildungszentrums [...] frei zugänglichen dienstlichen Computer und zwar im Ordner ‚...‘ gespeichert.
2. Er habe ca. am 07. Februar 2024, im Dienst, an der Innenseite seiner Bürotüre, ein sexistisches, Frauen auf ihre Rolle als Sexualobjekte reduzierendes Poster, nämlich eine in Unterwäsche bekleidete junge Frau, welche eine Waffe hielt, aufgehängt.
3. Er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 06. August 2024, im Dienst, unter Verwendung einer dienstlichen Formularvorlage eine Jux Urkunde mit dem Betreff Bescheid im Beziehungsinitationsverfahren erstellt, auf einem für alle Mitarbeiter des Bildungszentrums [...] frei zugänglichen dienstlichen Computer, im Ordner ‚...‘ gespeichert und dabei das layout des offiziellen Kopfstempels der Sicherheitsakademie in einer diese Organisation, bzw. die Polizei ins Lächerliche ziehenden Art und Weise verzerrt dargestellt, nämlich mit den Worten ‚ SIKA Rebuhplik Österreiern, Bundesmysterium für Innereien Pozilei, Sicherkeinakademie ‘.
4. Er habe seiner Mitarbeiterin Kontrollinspektorin [...]
a. am 07.02.2024 vor anderen Beamten vorgeworfen, dass sie Termine nicht eingehalten sowie schlechte feedbacks von Schülern erhalten habe und es unterlassen diese Vorwürfe konkret und nachvollziehbar darzulegen;
b. im Jänner 2024 den Auftrag erteilt eine Interessentensuche für eine Planstellenausschreibung vorzubereiten und es trotz Nachfrage unterlassen, sie entsprechend zu instruieren, sondern lediglich gesagt, sie solle kreativ sein und sich was einfallen lassen.
5. Er habe
a. im August 2024, im Dienst, die leitende Beamtin Oberstleutnant [...], gegenüber Oberst [...], Kontrollorin [...] sowie weiteren Beamten des Lehrkörpers der SIAK als ‚Frau Fickl‘, bezeichnet.
b. im August 2024, im Dienst, die Aufräumerin [...], gegenüber Kontrollinspektorin [...] als ‚dumm‘ und ‚das Letzte‘, bezeichnet.
c. im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2023, Kontrollinspektorin [...], herabgewürdigt, indem er vor mehreren Angehörigen des Lehrkörpers, darunter Chefinspektor [...] sagte: ‚Wer mag den schon die [...]‘.
6. Er habe am 16. Juli 2024, die Weisung seiner Vorgesetzten Oberst [...], nämlich mit ihr gemeinsam eine Delegation zu begrüßen nicht befolgt.
7. Er sei am 22./23.04.2024, bzw. am 11./12.06.2024 während des Unterrichtes im polizeilichen Grundausbildungslehrgang [...] eingeschlafen.“
3 Hinsichtlich weiterer in der Disziplinaranzeige enthaltener Fakten wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 bzw. 4 BDG 1979 eingestellt (Spruchpunkt II.).
4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, in der er die Unzuständigkeit des Disziplinarsenats 28 für die Erlassung des Einleitungsbescheids geltend machte und gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe der Punkte 1., 2. und 3. Verjährung einwendete.
5 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es den Spruchpunkt I.2. des Einleitungsbeschlusses behob und das Disziplinarverfahren auch hinsichtlich dieses Vorwurfs einstellte (A/I.); betreffend der Spruchpunkte I.1. und I.3. wies es die Beschwerde ab (A/II.).
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis nach Wiedergabe der Geschäftsverteilung der belangten Behörde fallbezogen auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst damit, dass sich der Revisionswerber in seiner Beschwerde lediglich gegen die Zuständigkeit des Senats der belangten Behörde gerichtet und Verjährung gegen die Spruchpunkte I.1., I.2. und I.3. eingewendet habe. Zu den restlichen Spruchpunkten sei keine Beschwer vorgebracht worden, weshalb diese (I.4. lit. a und b, I.5. lit. a bis c, I.6. und I.7.) in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr zu behandeln seien.
7 Der Revisionswerber sei als Mitarbeiter der Sicherheitsakademie bzw. als stellvertretender Leiter des in Niederösterreich gelegenen Bildungszentrums dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, Zentralstelle, Sektion I, Gruppe I/A, Abteilung I/A/5, zuzuordnen. Die zwischenzeitig erfolgte Dienstzuteilung zu einem Bezirkspolizeikommando ändere daran für die Zuständigkeit in der belangten Behörde nichts.
8 Nach der hier maßgeblichen Geschäftseinteilung der belangten Behörde vom 1. April 2025 sei der Senat 28 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen. Der Senat 26 sei für Beamtinnen und Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Senat 27 für Beamtinnen und Beamte der Landespolizeidirektion Wien und der Senat 29 für Beamtinnen und Beamte der Landespolizeidirektionen Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg sowie die dortigen Zweigstellen der Sicherheitsakademie zuständig.
9 Die Abteilung I/A/5 der Sektion I der Zentralstelle sei für die Sicherheitsakademie und die Umsetzung der ihr gemäß § 11 SPG übertragenen Aufgaben sowie für die Dienst- und Fachaufsicht sowie Steuerung der zur Sicherheitsakademie nachgeordneten Dienststellen zuständig.
10 Mangels anderweitiger Zuständigkeit sei somit der Senat 28 der belangten Behörde hier zuständig gewesen, weshalb dem Beschwerdevorbringen in diesem Punkt keine Berechtigung zukomme.
11 Die in den Spruchpunkten I.1. und I.3. erhobenen Vorwürfe führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst weiter aus seien noch nicht verjährt, weil der zuständige Leiter der mit disziplinären Belangen befassten Einheit der Dienstbehörde erst mit Erhalt der Disziplinaranzeige des Dienstvorgesetzten vom 30. April 2025 am 5. Mai 2025 von diesen Verdachtsfällen Kenntnis erlangt habe. Hingegen sei er über den dem Vorwurf I.2. zugrundeliegenden Sachverhalt bereits vor dem 31. Juli 2024 informiert worden, weshalb insoweit die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 bei Erstattung der Disziplinaranzeige am 5. Mai 2025 bereits abgelaufen gewesen sei. In diesem Umfang sei das Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 einzustellen gewesen.
12 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich auf eine klare Rechtslage und eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe stützen können.
13 Gegen Spruchpunkt A/II. dieses Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
14 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit der Revision zunächst in der Frage nach dem für ihn zuständigen Senat der Bundesdisziplinarbehörde gelegen.
15 Das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass er als Mitarbeiter der Sicherheitsakademie bzw. als stellvertretender Leiter des in Niederösterreich gelegenen Bildungszentrums dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, Zentralstelle, Sektion I, Gruppe I/A, Abteilung I/A/5, zuzuordnen sei und deshalb in den Zuständigkeitsbereich des Disziplinarsenats 28 falle.
16 In der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 sei eine Zuständigkeit des Disziplinarsenats 28 aber nur für Beamtinnen und Beamte in den in Burgenland, Kärnten und Steiermark gelegenen Dienststellen der Sicherheitsakademie und des Bundesamts für Fremden- und Asylwesen vorgesehen. Seine in Niederösterreich liegende Dienststelle sei somit von dieser taxativen Aufzählung nicht umfasst.
17 Weiters sei der Senat 28 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen. Diese Bestimmung umfasse in der Zentralstelle (dem Bundesministerium für Inneres) arbeitende Beamtinnen und Beamte. Der Revisionswerber arbeite jedoch im Bildungszentrum in Niederösterreich, sodass die Zuständigkeit des Senats 26, der für Beamtinnen und Beamte aus dem gesamten Ressortbereich zuständig sei, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fielen, gegeben sei.
18 Der Disziplinarsenat 28 sei daher zur Einleitung und Führung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens unzuständig.
19 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hält dem in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen, dass der Revisionswerber Mitarbeiter der Sicherheitsakademie in Niederösterreich sei. Die Sicherheitsakademie gehöre, unabhängig vom geografischen Standort der Polizeischule, die es dezentral in ganz Österreich gebe, gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zur Gruppe I/A und somit zur Zentralstelle (Sektion I Gruppe I/A Abteilung I/A/5 [Sicherheitsakademie SIAK]). Dienstbehörde des Revisionswerbers sei daher das Bundesministerium für Inneres.
20 Nach der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde sei der Disziplinarsenat 28 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (1.) für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen, wobei der Disziplinarsenat 26 nach (1.) für Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion Niederösterreich zuständig sei, zu der der Revisionswerber nicht gehöre, und (2.) für Angehörige des gesamten Ressorts (also Zentralstelle und nachgeordnete Dienststellen), soweit nicht die Senate 27 bis 29 zuständig seien. Der Disziplinarsenat 27 sei ausschließlich für Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion Wien zuständig; der Senat 29 zwar (auch) für Bedienstete der Dienststellen der Sicherheitsakademie, aber nur soweit sich diese Dienststellen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg befänden.
21 Da in der Geschäftseinteilung für die Disziplinarsenate 26 bis 29 keine andere Zuständigkeit für die Dienststellen der Sicherheitsakademie im Bundesland Niederösterreich normiert werde, sei der Disziplinarsenat 28 nach Punkt 1. der Geschäftseinteilung des Senats 28 zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
22 Die Revision ist aufgrund der vorrangig zu prüfenden Frage der Zuständigkeit des entscheidenden Senats der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zulässig. Sie ist auch begründet.
23 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025, lauten (auszugsweise):
„Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
...
Bundesdisziplinarbehörde
§ 98. (1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
...
Disziplinarsenate
§ 101. (1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
(2) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
(3) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundeskanzleramtes im Internet zulässig.
...
4. Unterabschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
24 § 13 Abs. 1 Z 1 Bundes Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2025, lautet:
„§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgehalten, dass der Gesetzgeber aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinn des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B VG insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (VwGH 4.4.2024, Ro 2024/09/0001, mwN).
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. VwGH 14.10.2011, 2011/09/0100, zum LDG 1984).
27 Entscheidet die als Kollegialorgan eingerichtete Bundesdisziplinarbehörde in einer unrichtigen Zusammensetzung, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (vgl. VwGH 22.6.1995, 93/09/0445, zur DP/Stmk). Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist somit der Unzuständigkeit der Behörde gleichzuhalten (VwGH 15.6.1989, 89/06/0012, mwN).
28 Das Verwaltungsgericht hat eine solche Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache hingegen ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 2.11.2020, Ra 2020/09/0057; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050, je mwN).
29 Die maßgeblichen Bestimmungen der am 1. April 2005, GZ. 2025 0.229.460, erlassenen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 lauten (auszugsweise):
„Ressortbereich des BM für Inneres
Disziplinarsenat 26
1. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
2. für Beamtinnen und Beamte aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen, sowie
3. für mehrere Beamtinnen und Beamte aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Disziplinarsenate 26 bis 29, gegen die wegen des Verdachts der gemeinsamen Begehung einer Dienstpflichtverletzung ein gemeinsames Verfahren durchzuführen ist.

In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ‚weiteren Mitglieder‘ des Disziplinarsenates 26:

Disziplinarsenat 27
für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion Wien.
[...]
In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ‚weiteren Mitglieder‘ des Disziplinarsenates 27:
[...]
Disziplinarsenat 28
1. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fallen,
2. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen Burgenland, Kärnten und Steiermark, sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der Sicherheitsakademie und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in Burgenland, Kärnten und Steiermark befinden.

In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ‚weiteren Mitglieder‘ des Disziplinarsenates 28:

Disziplinarsenat 29
für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der Sicherheitsakademie und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg befinden.
[...]
In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ‚weiteren Mitglieder‘ des Disziplinarsenates 29:
[...]“
30 Strittig ist zwischen dem Revisionswerber und der belangten Behörde, ob die Zuständigkeit des Senats 26 oder des Senats 28 der Bundesdisziplinarbehörde für den Revisionswerber gegeben war.
31 Der Revisionswerber ist Beamter in einer in Niederösterreich gelegenen Dienststelle der Sicherheitsakademie.
32 Ausdrücklich zugewiesen werden die Beamten in Dienststellen der Sicherheitsakademie, wenn diese in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg liegen, dem Senat 29, sowie betreffend die Dienststellen in Burgenland, Kärnten und Steiermark dem Senat 28. Für Beamte in Dienststellen der Sicherheitsakademie in Niederösterreich trifft die maßgebliche Geschäftseinteilung keine explizite Zuweisung zu einem Senat.
33 Die belangte Behörde argumentiert die Zuständigkeit des Senats 28 nun damit, dass dieser nach Z 1 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig sei, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen, und die Sicherheitsakademie unabhängig vom Standort der Dienststelle nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zur Gruppe I/A und damit zur Zentralstelle (Sektion I, Gruppe I/A, Abteilung I/A/5) gehöre.
34 Diese Auslegung der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde überzeugt nicht.
35 Erstens führt die Zuständigkeit der Zentralstelle für die Sicherheitsakademie nicht dazu, dass sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendete Beamte „Beamte im Bereich der Zentralstelle“ sind. Die nicht eigens einem Senat ausdrücklich zugewiesenen Beamten sollen vielmehr durch die Bestimmung des Z 2 des Senats 26 „aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen“ aufgefangen werden. Für diese Bestimmung bliebe andernfalls kaum ein vernünftiger Anwendungsbereich.
36 Zweitens und vor allem wäre bei der von der belangten Behörde argumentierten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen eine explizite (nochmalige) Zuweisung der Beamten in Dienststellen der Sicherheitsakademie in Burgenland, Kärnten und Steiermark an den Senat 28 nicht erforderlich und daher redundant, weil diese ohnedies bereits in die Zuständigkeit des Senats 28 fallen würden. Es ist nun aber nicht davon auszugehen, dass ein Beamter aufgrund zweier Bestimmungen dem selben Senat zweimal zugewiesen werden soll oder anders gewendet eine der beiden Bestimmungen insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich hat.
37 Die nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesenen Beamten bei in Niederösterreich gelegenen Dienststellen der Sicherheitsakademie fallen somit nach dem Auffangtatbestand der Z 2 in die Zuständigkeit des Senats 26.
38 Der Senat 28 war daher zur Fassung des Einleitungsbeschlusses im Fall des Revisionswerbers unzuständig.
39 Diese Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht aufzugreifen gehabt.
40 Da es über die Beschwerde jedoch in der Sache selbst entschied, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
41 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich der Anfechtungsumfang der an das Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde hinsichtlich der Unzuständigkeit auf den gesamten Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt I.) bezog. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Teilrechtskraft hinsichtlich der Einleitungspunkte I.4 bis I.7 (samt Untergliederungen) liegt daher nicht vor. Rechtskräftig erledigt sind lediglich sämtliche Spruchpunkte, die eine Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hatten.
42 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts war daher im Anfechtungsumfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
43 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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