JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0034 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. März 2024, Zl. VGW 041/036/11147/2023 27, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitergeberin auf einer näher bezeichneten Baustelle in einem angeführten Zeitraum einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die D GmbH hafte nach § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 25.2.2016, Ra 2015/16/0104; 16.12.2014, Ra 2014/11/0095).

4 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass dem Spruch wie auch den Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen sei, welche konkret umschriebene Beschäftigung des Ausländers dem Revisionswerber vorgeworfen worden sei, und vermeint, dass die Entscheidung aufgrund dieses Mangels auch keine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zulasse.

5 Dem ist abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen in der Entscheidungsbegründung eindeutig eine Beschäftigung des Ausländers mit Eisenverlegearbeiten ergibt zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist, sodass es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf (vgl. u.a. VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118 und VwGH 23.2.1994, 93/09/0173).

6 Indem der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem zu einem behaupteten Verstoß in der „Vorgangsweise“ des Verwaltungsgerichts lediglich auf die weitere Revisionsbegründung verweist, vermag er auch damit nach dem Vorgesagten eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001).

7 Da somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2024

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