Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Verwaltungsrats der Oberösterreichischen Lehrer , Kranken und Unfallfürsorge, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. November 2024, LVwG 950189/16/AL, betreffend Versehrtenrente nach dem Oberösterreichischen Lehrer Kranken und Unfallfürsorgegesetz (mitbeteiligte Partei: A B, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 22. April 2022 wurde „die COVID 19 Erkrankung, beginnend mit 13.11.2020“ der Mitbeteiligten als Berufskrankheit im Sinne der Satzung der Oberösterreichischen Lehrer , Kranken und Unfallfürsorge (idF: Satzung) anerkannt und ausgesprochen, dass dem Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung einer Versehrtenrente nicht stattgegeben wird. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Punkt 146. der Satzung eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. voraussetze. Nach dem eingeholtem HNO Sachverständigengutachten sei jedoch lediglich von einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. auszugehen.
2 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde.
3 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) stellte in der Folge einen Prüfungsantrag zu § 13 Abs. 6 erster Satz Oö. Lehrer Kranken und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG) sowie zu den Punkten 145. und 146. der Satzung an den Verfassungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, G 290/2022 21, V 238/2022 21, wies der Verfassungsgerichtshof den Gesetzesprüfungsantrag zurück, hob jedoch Punkt 146. der Satzung idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer Kranken und Unfallfürsorge vom 5. November 1996 zur Gänze als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. März 2025 in Kraft tritt.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Verfahrensdauer das von der Behörde eingeholte medizinische Gutachten mangels entsprechender Aktualität keine hinreichende Beurteilungs und Bemessungsgrundlage für den Anspruch der Mitbeteiligten auf eine Versehrtenrente mehr darstelle und entsprechende ergänzende Ermittlungen zur aktuellen medizinischen Situation, zu Änderungen des Grades der Erwerbsfähigkeit sowie zu aktuellen Bemessungs und Berechnungsgrundlagen erforderlich seien. Die Ermittlungsdefizite würden nach den objektiven Maßstäben krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinn des § 28 VwGVG darstellen. Nach der durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage bestehe unabhängig vom Vorliegen eines Mindestmaßes an Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ein Anspruch auf Versehrtenrente.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 VwGVG abgewichen.
8 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist im Sinne des angeführten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und begründet.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) und die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt ist „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, über die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0211, mwN).
11 Es ist die Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, u.a., mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass die erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/04/0031, mwN). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/09/0043 u. 0044, mwN).
13 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0010, mwN).
14 Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall allfällige als notwendig erachtete ergänzende Ermittlungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden hat. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlichen Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die lediglich pauschal auf die Notwendigkeit der Ermittlung „der aktuellen medizinischen Situation“ der Mitbeteiligten verweist, nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit der Einholung eines ergänzenden Gutachtens rechtfertigt - wie oben dargelegt - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht.
15 Indem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannte, den Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwies, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
16 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.
Wien, am 12. März 2026
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