Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. in Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025, W228 23139061/4E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG (weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: S P), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung (das heißt, soweit die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auch über den 30. September 2024 hinaus bejaht wurde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Mit Bescheid vom 3. April 2025 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestützt auf §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG aus, dass dem Antrag der Mitbeteiligten vom 13. Dezember 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, geboren im November 2017, ab 1. Jänner 2022 stattgegeben werde und die Selbstversicherung mit 30. September 2024 ende. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2021 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Fehlens des Bezugs einer erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben sei. Zur Begründung des Endes der Selbstversicherung mit 30. September 2024 wurde unter Berufung auf das „fachärztliche Begutachtungsergebnis“ ausgeführt, dass die Arbeitskraft der Mitbeteiligten durch die Pflege ihres Kindes nicht mehr überwiegend beansprucht werde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit statt, als die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes nicht mit 30. September 2024 ende und somit über den 30. September 2024 hinaus „bis zum Entscheidungszeitpunkt“ aufrecht sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Mitbeteiligte für ihren Sohn „im verfahrensrelevanten Zeitraum“ erhöhte Familienbeihilfe beziehe und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland wohnhaft sei.
4 Der Sohn der Mitbeteiligten leide an Zöliakie (ICD 10: K900; Hauptdiagnose) und sei nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit. Bei normaler Ernährung seien beim Sohn der Mitbeteiligten im Sommer 2021 zunehmend Bauchkrämpfe aufgetreten, im Februar 2022 sei die Erstdiagnose Zöliakie gestellt worden. Als Therapie für das Kind sei eine glutenfreie Ernährung festgelegt worden. Bei strikter Einhaltung der glutenfreien Ernährung sei der Sohn der Mitbeteiligten beschwerdefrei.
5 Der Sohn der Mitbeteiligten habe von September 2022 bis Juni 2024 den Kindergarten besucht. Da die Betreuerinnen mit der Diät nicht zurechtgekommen seien, habe die Mitbeteiligte täglich in den Kindergarten fahren bzw. länger telefonieren müssen. Seit September 2024 besuche der Sohn der Mitbeteiligten eine reguläre Volksschule. Er fahre selbständig um 7:00 Uhr mit dem Bus in die Schule und komme zwischen 12:00 und 13:00 Uhr mit dem Bus nach Hause.
6 Die Mitbeteiligte bereite für ihren Sohn täglich glutenfreie Speisen zu. Dafür seien eine Planung der Mahlzeiten, ein Einkauf der glutenfreien Lebensmittel sowie die Zubereitung der glutenfreien Gerichte notwendig. Eine Nichteinhaltung der glutenfreien Diät würde zu massiven gesundheitlichen Problemen beim Sohn der Mitbeteiligten führen. Bei sämtlichen Aktivitäten, die mit außerhäuslicher Verpflegung verbunden seien, sei eine Kontrolle durch die Mitbeteiligte notwendig, um zu vermeiden, dass ihr Sohn mit glutenhaltigen Nahrungsmitteln in Berührung komme. Einmal im Monat sei die Mitbeteiligte im Austausch mit einer Diätologin.
7 Beim Sohn der Mitbeteiligten seien demnach über den 30. September 2024 hinaus behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege bei der Nahrungszubereitung, für die Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen sowie für zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich und zudem Abrufbereitschaft erforderlich. Es sei weiters behinderungsbedingt mit gehäuften Erkrankungen des Sohnes der Mitbeteiligten und dadurch bedingten Verhinderungen der Mitbeteiligten zu rechnen.
8 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellung, dass der Sohn der Mitbeteiligten an Zöliakie leide, stütze sich auf das ärztliche Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (Erstuntersuchung) einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12. März 2025 sowie auf die chefärztliche Stellungnahme vom 18. März 2025. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Mitbeteiligten bestehenden Funktionseinschränkungen und die Feststellungen zu seinem Kindergarten und Schulbesuch sowie zu den erforderlichen Betreuungsleistungen würden sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12. März 2025, welches auf einer am 12. Februar 2025 stattgefundenen persönlichen Untersuchung des Sohnes der Mitbeteiligten basiere, sowie aus dem Beschwerdevorbringen ergeben.
9 Bezüglich der Erforderlichkeit persönlicher Hilfe und besonderer Pflege über den 30. September 2024 hinaus wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12. März 2025 keineswegs ergebe, dass der Sohn der Mitbeteiligten nach dem 30. September 2024 keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege mehr bedürfe. So werde auf Seite 6 des Gutachtens eindeutig bejaht, dass für die Beurteilung des aktuellen Zustandes behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich seien. Dies werde auf Seite 7 des Gutachtens unter der Überschrift „Stellungnahme:“ mit dem Text: „[...] b) Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist erforderlich“ nochmals mit „Ja“ bestätigt.
10 In rechtlicher Hinsicht erwog das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, dass fallgegenständlich strittig sei, ob die Arbeitskraft der Mitbeteiligten über den 30. September 2024 hinaus überwiegend beansprucht werde.
11Im vorliegenden Fall sei unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG werde eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe.
12 Da eine Befreiung von der Schulpflicht unstrittig nicht vorliege, sei für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Mitbeteiligten somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurft habe.
13Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid der PVA beruhe auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 18. März 2025, in welcher ausgeführt werde, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nur für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2024 gerechtfertigt sei. Bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 18. März 2025 handle es sich jedoch um kein Gutachten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hinweis auf VwGH 27.2.2015, 2012/06/0063).
14 Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12. März 2025 könne, wie beweiswürdigend ausgeführt, geschlossen werden, dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum ab 30. September 2024 täglich, zumindest jedenfalls mehrmals wöchentlich, Pflegetätigkeiten verrichtet habe, welche erforderlich gewesen seien und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre.
15In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass die von der Mitbeteiligten geschilderten Betreuungsmaßnahmen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse ihres Sohnes als notwendig anzusehen seien, damit ihm eine normale körperliche und psychische Entwicklung ermöglicht werde. Die ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege zeige sich insbesondere in der Zubereitung von glutenfreien Nahrungsmitteln, den erforderlichen Erziehungsmaßnahmen zur Gewöhnung an die vorgeschriebene Ernährungsweise sowie in der generellen Überwachung der Ernährung des Sohnes. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass über den 30. September 2024 hinaus ein Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Mitbeteiligten im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG lägen daher über den 30. September 2024 hinaus vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
16Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
17 Gegen dieses Erkenntnis, soweit es ausspricht, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Sohnes der Mitbeteiligten nicht mit 30. September 2024 ende und somit über den 30. September 2024 hinaus „bis zum Entscheidungszeitpunkt“ aufrecht sei, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der PVA.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
19 Als Grund für die Revisionszulässigkeit führt die PVA aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von jenen Grundsätzen abweiche, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der Anspruchsvoraussetzung „ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege“ zu entnehmen seien.
20 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und berechtigt.
21Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Erkenntnissen vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, und vom 16.10.2025, Ra 2024/08/0101, bereits eingehend mit § 18a Abs. 1 und 3 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 befasst. Es wurde in den genannten Erkenntnissen insbesondere dargelegt, dass auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, der dem Maßstab der nach der alten Rechtslage erforderlichen „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt.
22Zwar war es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten.
23Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben. In diesem Sinn wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfszur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit „ständiger“ persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird (vgl. dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).
24Ausgehend von diesem Maßstab konnte im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege oder eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG bejaht werden.
25 Im Sachverständigengutachten vom 12. März 2025, das das Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legte (während es zu Recht davon ausging, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme mangels Befunds um kein vollständiges Gutachten handelte), wurden in der Rubrik „Beurteilung des aktuellen Zustandes“ nur fünf notwendige Pflege und Betreuungsleistungen angekreuzt: Unterstützung bei der Nahrungszubereitung, Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen, zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich, Abrufbereitschaft und Betreuungsbedarf bei behinderungsbedingt gehäuften Erkrankungen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte näher fest, dass die Mitbeteiligte für ihren Sohn täglich glutenfreie Speisen zubereite, wofür eine Planung der Mahlzeiten, ein Einkauf glutenfreier Lebensmittel sowie die Zubereitung der glutenfreien Gerichte notwendig sei. Darüber hinaus sei bei sämtlichen Aktivitäten, die mit außerhäuslicher Verpflegung verbunden seien, eine Kontrolle durch die Mitbeteiligte erforderlich, um zu vermeiden, dass ihr Sohn mit glutenhaltigen Nahrungsmitteln in Berührung komme. Einmal im Monat sei die Mitbeteiligte im Austausch mit einer Diätologin.
26 Dass die genannten Tätigkeiten soweit sie durch die Behinderung des Kindes und nicht bloß durch dessen Alter bedingt sind einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege gleichkommen, die typischerweise einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen, sofern keine Fremdbetreuung in Anspruch genommen wird, ist nicht zu sehen und wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht auch nicht begründet.
27 Was das Sachverständigengutachten betrifft, so war es in Bezug auf das Gesamtkalkül widersprüchlich: Einerseits war aus den im Einzelnen bejahten Pflege und Betreuungsleistungen (vgl. Rn. 25) keine Notwendigkeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege abzuleiten, andererseits wurde aber unter der Rubrik „Beurteilung des aktuellen Zustandes“ in der Zeile „Behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich“ sowie auch in der abschließenden Stellungnahme beim Punkt „Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist erforderlich“ jeweils das Kästchen „ja“ angekreuzt. Insofern wäre es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, die Fragestellung an die Sachverständige mit Blick auf den maßgeblichen rechtlichen Hintergrund zu präzisieren und ihr Gelegenheit zu geben, die Widersprüche aufzuklären, um zu einer einwandfreien Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu gelangen.
28Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit der Beschwerde stattgegeben und die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem 30. September 2024 bejaht wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. Dezember 2025
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