Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M B in B, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024, W164 2287118-1/6E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Johnstraße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 6. Juni 2023 bis 17. Juli 2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber am 23. Mai 2023 vom Inhaber der Fahrschule S. via E-Mail gefragt worden sei, ob die im „AMS Jobroom“ vorliegende Bewerbung noch aktuell sei. Am 28. Mai 2023 habe der potentielle Dienstgeber erneut beim Revisionswerber nachgefragt. Dieser habe am 30. Mai 2023 per E-Mail mit folgendem Inhalt geantwortet:
„Sehr geehrter Herr [...]!
Danke für Ihre Anfrage, jedoch muss ich leider berichten, dass ich nur mehr sehr kurz beim AMS gemeldet sein werde, da ich plane mich selbstständig zu machen und dies gerade im letzten Stadium der Verwirklichung ist.
Ich werde zukünftig Kurse und Nachhilfe zur Vorbereitung auf die Führerschein-Theorieprüfung geben.
Falls Sie sich daher auch eine Kooperation vorstellen könnten bin ich gern für Sie erreichbar.
Meinen zukünftigen Internetauftritt finden Sie hier: [...]
Vielen Dank und mfg“
3 Ebenfalls am 30. Mai 2023 sei dem Revisionswerber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Fahrschullehrer bei demselben Dienstgeber zugewiesen worden. Am selben Tag habe der potentielle Dienstgeber dem AMS die Rückmeldung gegeben, dass der Revisionswerber bereits abgesagt hätte.
4 Der Revisionswerber habe in der Folge zunächst das AMS ersucht, ihm die genannte Zuweisung wieder zu „entziehen“. Da dies nicht geschehen sei, habe er sich am 5. Juni 2023 via E-Mail nach den Vorgaben der Stellenzuweisung beworben. Ein Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber sei nicht zu Stande gekommen.
5 Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw. in den Monaten danach habe der Revisionswerber keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Seit 30. Juni 2024 bis laufend sei er gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vollversichert.
6 In der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei unstrittig, dass der Revisionswerber dem potentiellen Dienstgeber erklärt habe, sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe selbständig machen zu wollen, und diesem lediglich eine zukünftige Kooperation im Rahmen der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit angeboten habe. Unstrittig habe der Revisionswerber diese Erklärung auch anlässlich seiner verfahrensgegenständlichen Bewerbung nicht widerrufen oder relativiert. Die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung und Befragung des potentiellen Dienstgebers als Zeugen könne unterbleiben: Das vom Revisionswerber beantragte Beweisthema, der potentielle Dienstgeber möge umfassend zu den Gründen befragt werden, die ihn dazu veranlasst hätten, den Revisionswerber nicht beschäftigen zu wollen, sei für die hier zu treffende rechtliche Beurteilung nicht relevant.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber mit dem potentiellen Dienstgeber bereits unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung in einer Weise korrespondiert habe, die den potentiellen Dienstgeber davon überzeugen habe müssen, dass der Revisionswerber an einer Beschäftigungsaufnahme nicht interessiert gewesen sei. Es wäre daher Sache des Revisionswerbers gewesen, im Rahmen seiner Bewerbung für die zugewiesene Stelle aktiv auf die zeitlich unmittelbar vorangegangene E-Mail-Korrespondenz Bezug zu nehmen und eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass er nun entgegen seinen früheren Ausführungen bereit und interessiert wäre, eine Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber zu den angebotenen Bedingungen zu beginnen. Dass der Revisionswerber eine diesbezügliche Klarstellung vorgenommen hätte, habe er nicht einmal behauptet.
8 Das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers sei geeignet gewesen, seine Chancen auf das Zustandekommen der in Aussicht stehenden Beschäftigung zu verringern. Dem Revisionswerber sei bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er sich mit dem eben dargelegten Verhalten bewusst damit abgefunden habe, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zustande kommen würde.
9 Wenn der Revisionswerber einwende, der potentielle Dienstgeber habe eine langfristige Beschäftigung angestrebt und der Revisionswerber sei mit dem potentiellen Dienstgeber darin einig gewesen, dass seine beruflichen Pläne mit dem Einstellungswunsch des potentiellen Dienstgebers nicht zusammenpassen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stets zur Aufnahme einer zugewiesenen, die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung verpflichtet sei und dies dem potentiellen Dienstgeber auch mitzuteilen habe.
10 Soweit der Revisionswerber sinngemäß einwende, der potentielle Dienstgeber könnte ihn aus anderen Gründen nicht eingestellt haben, für die sein Verhalten nicht kausal gewesen wäre, so sei dem entgegenzuhalten, dass Kausalität im Sinne des § 10 AlVG nach ständiger Rechtsprechung bereits dann erfüllt sei, wenn das Verhalten der arbeitslosen Person geeignet sei, die Chancen auf das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu mindern. Dies sei im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben.
11 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
12 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Unter diesem Gesichtspunkt rügt die Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe. Es seien widersprechende prozessrelevante Behauptungen vorgelegen. Insbesondere sei vom Revisionswerber vorgebracht worden, dass bereits vor der Zuweisung mit dem potentiellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen worden sei und dieser mitgeteilt habe, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Interesse des Unternehmens läge. Die Mitteilung des potentiellen Dienstgebers vom 30. Mai 2023 habe sich auf jenes Gespräch bezogen, das jedenfalls vor der Zuweisung stattgefunden habe. Dies wäre im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu klären gewesen. Bei Feststellung des geschilderten Sachverhalts wäre dem Revisionswerber „keinerlei problematisches Verhalten“ vorzuwerfen und der „Anspruch auf Notstandshilfe bzw Arbeitslosenunterstützung zu gewähren“.
16 Der Revisionswerber bestreitet aber nicht, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber wenige Tage vor der Bewerbung Kontakt hatte und diesem-wie auch aktenkundig ist-mitteilte, dass er plane, sich selbständig zu machen und dies gerade „im letzten Stadium der Verwirklichung“ stehe, weshalb er (nur) eine künftige Kooperation anbot, sich an einer Beschäftigung aber desinteressiert zeigte. Auch wenn die Zuweisung der Beschäftigung durch das AMS erst danach erfolgte, war dieses im Vorfeld gesetzte Verhalten geeignet, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Angesichts dessen wäre es-wie das Bundesverwaltungsgericht richtig ausgeführt hat-am Revisionswerber gelegen gewesen, in seiner nach der Zuweisung übermittelten Bewerbung klarzustellen, dass er nunmehr entgegen seiner kurz davor erfolgten Mitteilung an einer Beschäftigungsaufnahme ernsthaft interessiert sei und dafür längerfristig zur Verfügung stehe. Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist nämlich u.a. auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender-wenn auch wahrheitsgemäß-seine Intention zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten; stellt er nicht sofort klar, trotz einer in Aussicht genommenen anderen Beschäftigung (bzw. wie hier: einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit) bereit zu sein, sogleich ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117, mwN). Dass der Revisionswerber-ergänzend zu dem aktenkundigen, aus nur zwei Sätzen bestehenden Bewerbungsmail-eine solche Klarstellung vorgenommen hätte, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.
17 Vor diesem Hintergrund war es nicht unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem nach der Aktenlage bereits ausreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen ist und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden