W164 2287118-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 29.06.2023, Zl. VSNR. XXXX , AMS 958- Wien Johnstraße nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023, GZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2023 bis 17.07.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare mögliche vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Fahrlehrer bei XXXX , Inhaber XXXX , mit 06.06.2023 anzunehmen bzw. habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung auf der zugewiesenen Stelle vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Das AMS stützte sich dabei auf eine schriftliche SFU-Meldung des potentiellen Dienstgebers, derzufolge der BF ihm bereits abgesagt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, er habe sich auf die zugewiesene Beschäftigung beworben. Bereits vor der Stellenzuweisung sei der BF vom Inhaber der Fahrschule im E-Jobroom kontaktiert worden, wobei es zu keiner Einigung auf ein Dienstverhältnis gekommen wäre. Seitens des potentiellen Dienstgebers habe man ein langfristiges Dienstverhältnis angestrebt; der BF habe jedoch die Absicht gehabt, sich in Kürze selbstständig zu machen. Man sei darin übereingekommen, dass sich der BF wieder bei der genannten Fahrschule melden würde, wenn sich seine Pläne ändern sollten. Die Absicht des BF, sich in Kürze selbständig zu machen, sei auch dem AMS bekannt gewesen.
Die vom AMS nun ins Treffen geführte SfU Meldung des potentiellen Dienstgebers vom 30.05.2023 habe sich auf diesen früheren Kontakt, nicht aber auf die verfahrensgegenständliche Bewerbung bezogen. Der BF und der potentielle Dienstgeber hätten sich somit bereits vor der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung über das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses geeinigt. Auf den in der Folge vom AMS erhaltenen Vermittlungsvorschlag habe sich der BF beworben. Der Tatbestand der Vereitelung sei nicht erfüllt. Der BF begehrte die Aufhebung der Leistungssperre und Nachzahlung der Leistung.
Das AMS kontaktierte den potentiellen Dienstgeber am 19.09.2023 telefonisch und notierte dessen telefonische Mitteilung, er habe den BF im Mai 2023 über den E-Jobroom kontaktiert und am 30.05.2023 vom BF mit Hinweis auf eine demnächst geplante selbständige Erwerbstätigkeit eine Absage per E-Mail erhalten. Am 05.06.2023 habe sich der BF dennoch per E-Mail beworben. Der potentielle Dienstgeber habe nun angenommen, dass diese Bewerbung (nur) erfolgt wäre, um der gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtung Genüge zu tun. Um sich Klarheit zu verschaffen, habe er den BF erneut kontaktiert. Der BF habe jedoch telefonisch abgesagt. Den genauen Grund habe der potentielle Dienstgeber nicht in Erinnerung. Der potentielle Dienstgeber hätte zu diesem Zeitpunkt auch befristete Dienstnehmer und Arbeitskräfte für weniger Stunden gesucht.
Am 28.09.2023 nahm das AMS eine Niederschrift mit dem BF auf. Dieser gab an, den Vermittlungsvorschlag 30.05.2023, erst nach dem bereits erfolgten E-Mailkontakt mit dem potentiellen Dienstgeber erhalten zu haben. Danach habe er mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert und sei man so verblieben, dass der BF sich melden würde, wenn sich seine Pläne bezüglich Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ändern würden. Es habe mehrere Gespräche mit dem potentiellen Dienstgeber gegeben. Man sei darin übereingekommen, dass die Beschäftigung für beide nicht passe, da ein langfristiger Dienstnehmer gesucht werde. Der potentielle Dienstgeber habe dem BF angeboten, sich jederzeit für eine langfristige Stelle zu melden, sollte es mit der Selbständigkeit nicht klappen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, indem er gegenüber dem Dienstgeber zu erkennen gegeben habe, dass er die von ihm geplante selbständige Erwerbstätigkeit gegenüber dem zugewiesenen Stellenangebot vorrangig bewerte. Dies habe der potentielle Dienstgeber zu Recht als Absage gewertet. Der BF habe sich zudem nicht zu einer befristeten Arbeitsaufnahme bereit erklärt. Mit dem Hinweis auf eine geplante Selbstständigkeit habe der BF seine Chancen auf die Aufnahme der Beschäftigung verringert.
Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte zusammengefasst vor, er habe sich weder nicht beworben, noch ein Verhalten gezeigt, welches eine Vereitelung darstellen würde. Der Tatbestand der Vereitelung sei nicht erfüllt, wenn es eine Übereinkunft zwischen dem BF und dem Dienstgeber gebe, wonach eine Arbeitsaufnahme nicht zielführend wäre. Der Dienstgeber sei nicht dazu befragt worden, ob andere Gründe, als die dem BF zur Last gelegte Äußerung für das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestandenen Beschäftigung maßgeblich gewesen wären. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis wegen der vom BF geäußerten Absicht, sich demnächst selbständig zu machen, nicht zu Stande kam. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung und die Befragung des potentiellen Dienstgebers über den genauen Verlauf der Korrespondenz und die geführten Telefonate als Zeugen.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stand zuletzt vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Von 01.11.2019 bis 30.07.2020 Arbeitslosengeld. Ab dem 31.07.2020 stand der BF im Bezug von Notstandshilfe.
Am 23.05.2023 wurde der BF vom Inhaber der Fahrschule XXXX via E-Mail kontaktiert und wurde angefragt, ob die im AMS Jobroom vorliegende Bewerbung noch aktuell sei. Am 28.05.2023 fragte der potentielle Dienstgeber erneut beim BF nach.
Der BF antwortete am 30.05.2023 via E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr […]!
Danke für Ihre Anfrage, jedoch muss ich leider berichten, dass ich nur mehr sehr kurz beim AMS gemeldet sein werde, da ich plane mich selbstständig zu machen und dies gerade im letzten Stadium der Verwirklichung ist.
Ich werde zukünftig Kurse und Nachhilfe zur Vorbereitung auf die Führerschein-Theorieprüfung geben.
Falls Sie sich daher auch eine Kooperation vorstellen könnten bin ich gern für Sie erreichbar.
Meinen zukünftigen Internetauftritt finden Sie hier: […]
Vielen Dank und mfg“
Ebenfalls am 30.05.2023 wurde dem BF vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Fahrschullehrer bei demselben Dienstgeber zugewiesen.
Ebenfalls am 30.05.2023 gab der potentielle Dienstgeber dem AMS die SfU Rückmeldung, dass der BF bereits abgesagt hätte.
Der BF ersuchte in der Folge zunächst beim AMS, ihm die genannte Zuweisung vom 30.05.2023 wieder zu entziehen. Da dies nicht geschah, bewarb sich der BF am 05.06.2023 via E-Mail nach den Vorgaben der Stellenzuweisung.
Mit dem potentiellen Dienstgeber einigte sich der BF erneut darin, dass er sich nur für den Fall, dass sich seine Pläne, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ändern würden.
Ein Beschäftigungsverhältnis beim potentiellen Dienstgeber kam nicht zu Stande.
Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw in den Monaten danach hat der BF keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Seit 30.06.2024 bis laufend ist der BF gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vollversichert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Insbesondere ist unstrittig, dass der BF dem potentiellen Dienstgeber erklärte, sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe selbständig machen zu wollen und diesem lediglich eine zukünftige Kooperation im Rahmen der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit anbot. Unstrittig hat der BF diese Erklärung auch anlässlich seiner verfahrensgegenständlichen Bewerbung nicht widerrufen oder relativiert. Die vom BF beantragte mündliche Verhandlung und Befragung des Zeugen XXXX kann unterbleiben: Das vom BF beantragte Beweisthema, der potentielle Dienstgeber möge umfassend zu den Gründen befragt werden, die ihn dazu veranlassten, den BF nicht beschäftigen zu wollen, ist für die hier zu treffende rechtliche Beurteilung nicht relevant.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 2007/08/0008 vom 02.04.2008).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, ferner provokantes Verhalten im Rahmen der Bewerbung oder im Rahmen des Vorstellungsgespräches – etwa durch Herausstreichen von Vermittlungshindernissen - hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Vereitlungshandlungen im Sinne des § 10 AlVG beurteilt (vgl. VwGH 93/08/0268 vom 30.09.1994, 93/08/0136 vom 20.12.1994).
Wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch – wenn auch wahrheitsgemäß – seine Intention zum Ausdruck bringt, die als Daueranstellung angebotene Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, hat er damit seiner Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt (VwGH 2002/08/0066 vom 04.04.2002). Das gleiche gilt für die Äußerung, noch vor Arbeitsantritt einen Kurs absolvieren zu wollen (VwGH 99/08/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die auf eine solche Äußerung folgende ablehnende Reaktion des potentiellen Dienstgebers nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, das angebotene Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH 2003/08/0117 vom 21.12.2005).
Stellt der Arbeitslose im Bewerbungsgespräch bei seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen zu wollen, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. (vgl. VwGH 2011/08/0104 vom 14.03.2013).
Eine arbeitslose Person hat die Verpflichtung, sich um eine zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, die den potentiellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 99/08/0159 vom 29.03.2000).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Einwendungen zur Zuweisungstauglichkeit hat der BF nicht gemacht und sind auch keine Zweifel an der Zuweisungstauglichkeit im Verfahren hervorgetreten. Die angebotene Stellenzuweisung war daher als zuweisungstauglich zu beurteilen.
Was das Verhalten des BF im Zuge der verfahrensgegenständlichen Bewerbung betrifft, so war zu berücksichtigen, dass der BF mit dem potentiellen Dienstgeber bereits unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung in einer Weise korrespondiert hatte, die den potentiellen Dienstgeber davon überzeugen musste, dass der BF an einer Beschäftigungsaufnahme nicht interessiert war. Es lag daher am BF, mit seiner Bewerbung auf die zugewiesene Stelle aktiv auf die zeitlich unmittelbar vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz Bezug zu nehmen und eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass er nun entgegen seinen früheren Ausführungen bereit und interessiert wäre, eine Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber zu den angebotenen Bedingungen zu beginnen. Dass der BF eine diesbezügliche Klarstellung vorgenommen hätte, hat er nicht einmal behauptet.
Das festgestellte Verhalten des BF war geeignet, seine Chancen auf das Zustandekommen der in Aussicht stehenden Beschäftigung zu verringern. Dem BF ist ferner bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er sich mit dem eben dargelegten Verhalten bewusst damit abfand, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zustande kommen würde.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Soweit der BF einwendet, der potentielle Dienstgeber habe eine langfristige Beschäftigung angestrebt, der BF sei mit dem potentiellen Dienstgeber darin einig gewesen, dass seine beruflichen Pläne mit dem Einstellungswunsch des potentiellen Dienstgebers nicht zusammenpassen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, stets zur Aufnahme einer zugewiesenen die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung verpflichtet ist, und dies dem potentiellen Dienstgeber auch mitzuteilen hat. (vgl. oben VwGH 2002/08/0066).
Soweit der BF sinngemäß einwendet, der potentielle Dienstgeber könnte ihn aus anderen Gründen nicht eingestellt haben, für die sein Verhalten nicht kausal gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass Kausalität im Sinne des § 10 AlVG nach ständiger bereits dann erfüllt ist, wenn das Verhalten der arbeitslosen Person geeignet ist, die Chancen auf das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu mindern. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben.
Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eine Befragung des potentiellen Dienstgebers als Zeugen zu den Details der mit dem BF geführten Telefongespräche kann unterbleiben.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Ausdruck „berücksichtigungswürdige Fälle“ einen unbestimmten Gesetzesbegriff.
Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Der BF hat erst am 30.06.2024, somit mehr als ein Jahr nach der verfahrensgegenständlichen Bewerbung, eine gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vollversicherte selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der BF hat einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Im gegenständlichen Fall ließe eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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