Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2025, W228 2298962 1/6E, betreffend Beiträge nach dem GSVG (weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: Mag. J P, vertreten durch die Dr. Bernhard Vanas Steuerberatungs GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sprach mit Bescheid vom 7. August 2024 aus, dass die Mitbeteiligte verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 16.284,72 zu leisten. Dem lag zugrunde, dass die SVS in die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 in dem die Mitbeteiligte als Geschäftsführerin der J. GmbH unstrittig der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen war auch jene im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 773.992, einbezog, die auf einer Kapitalabfindung beruhten, welche die Mitbeteiligte von der J. GmbH für die ihr zugesagte Firmenpension erhalten hatte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und sprach aus, dass die Mitbeteiligte zur Leistung rückständiger Beiträge in Höhe von nur € 202,32 verpflichtet sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Mitbeteiligte von 31. Juli 1999 bis 4. Jänner 2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der J. GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die J. GmbH sei seit 1. Juli 2003 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Werbeagentur“, wobei seit 12. Februar 2021 der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet sei. Die J. GmbH sei außerdem seit 15. April 2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“.
4 Mit Pensionszusage vom 27. Dezember 2007 sei zwischen der Mitbeteiligten und der J. GmbH vereinbart worden, dass der Mitbeteiligten, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheide, eine Firmenpension gebühre, die entweder lebenslang monatlich oder als einmalige Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992, gebühre.
5 Am 24. November 2020 habe die Mitbeteiligte das 60. Lebensjahr „erreicht“. Seit 1. Dezember 2020 beziehe sie eine Alterspension „von der SVS“.
6 Am 15. Dezember 2021 habe sie erklärt, die vereinbarte Firmenpension in Form der Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen.
7 Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22. Dezember 2021 sei die Mitbeteiligte als handelsrechtliche Geschäftsführerin mit Wirkung zum Tagesablauf des 31. Dezember 2021 abberufen worden. Der Antrag auf Änderung im Firmenbuch sei am 30. Dezember 2021 beim Handelsgericht Wien eingelangt. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei mit 31. Dezember 2021 beendet gewesen.
8 Die Auszahlung der Firmenpension sei zumindest teilweise Ende des Jahres 2021 erfolgt. Sie sei zur Gänze im Jahr 2021 versteuert worden.
9 Der gegenüber der Mitbeteiligten ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 weise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 25.402,92, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 775.693,03 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 5.048,35 aus. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzten sich aus der Firmenpension in Höhe von € 773.992, sowie einem PKW-Sachbezug für die Monate Jänner und Februar zusammen.
10 In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 25 Abs. 1 GSVG auf die Erkenntnisse VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0116, und VwGH 31.1.2024, Ra 2023/08/0027, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass eine Firmenpension nur für eine Tätigkeit gewährt werden könne, die beendet sei. Auch wenn diese Entscheidungen zu Versicherungskonstellationen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergangen seien, hätten die darin getroffenen grundlegenden Aussagen über das Wesen der Firmenpension Relevanz auch für den gegenständlichen Sachverhalt. Eine unterschiedliche Auslegung des § 25 GSVG, je nachdem, ob eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege, wäre verfehlt, weil es sich um eine massive Ungleichbehandlung von Gesellschaftergeschäftsführern einer Gesellschaft mit Gewerbeschein und Gesellschaftergeschäftsführern einer Gesellschaft ohne Gewerbeschein handeln würde.
11 Im gegenständlichen Fall sei die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Geschäftsführerin der J. GmbH mit 31. Dezember 2021 beendet gewesen. Die Pensionszusage vom 27. Dezember 2007 spreche in „§ 3 Firmenalterspension“ eindeutig davon, dass die Pension gebühre, wenn die Mitbeteiligte aus den Diensten des Unternehmens ausscheide. Somit sei der Anspruchserwerb unabhängig von der Auszahlung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 gegeben gewesen, „somit folglich mit (frühestens)“ 1. Jänner 2022. Die Wertstellung (zumindest eines Teils) der Pensionsabfindung am Konto per 31. Dezember 2021 sage nichts über den Anspruchserwerb aus. Eine Zahlung könne aus steuerrechtlichen Gründen auch vor dem Erwerb erfolgen. Zumal die Tätigkeit, für die die Firmenpension gewährt worden sei, mit 31. Dezember 2021 beendet worden sei und der Anspruchserwerb erst mit (frühestens) 1. Jänner 2022 erfolgt sei, sei fallgegenständlich keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid gegeben. Allein an der Auszahlungshöhe sei keine Umgehungshandlung in Hinblick auf eine (verdeckte) Kapitalausschüttung festzumachen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
12 Die Firmenpension habe daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 unberücksichtigt zu bleiben, sodass die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung gelange.
13 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der SVS. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat erwogen:
15 Die Revision bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht allein auf die Rechtsprechung zur Firmenpension zurückgegriffen habe. Die steuerliche Abwicklung der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der Mitbeteiligten habe aber dazu geführt, dass die Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu einer Gewinnermittlung aus Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 gewechselt habe. Somit sei mit der Betriebsaufgabe ein Übergangsgewinn bezogen auf den Aufgabezeitpunkt zu ermitteln gewesen. Da vom Wahlrecht auf Auszahlung der Firmenpension in Form einer einmaligen Kapitalabfindung vor Beendigung der Tätigkeit Gebrauch gemacht worden sei, sei der Übergangsgewinn dem Gewinnermittlungszeitraum vor der Betriebsaufgabe zuzurechnen. Der Übergangsgewinn sei der Veräußerung/Aufgabe zeitlich vorgelagert und daher auf den Zeitpunkt der Veräußerung/Aufgabe zu ermitteln (Hinweis VwGH 28.10.2014, 2012/13/0053). Da zum 31. Dezember 2021 mit der Zustimmung der Mitbeteiligten bereits am 15. Dezember 2021 eine offene Forderung aus der Kapitalabfindung der Pensionszusage bestanden habe, sei die offene Forderung aus der Kapitalabfindung dem Gewinnermittlungszeitraum des Jahres 2021 zuzuordnen. Zum Bilanzstichtag habe die Kapitalabfindung bereits bestanden und sei die Berücksichtigung eines Übergangs- oder Aufgabegewinns gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 in Betracht gekommen. Die Forderung aus der Kapitalabfindung sei jedenfalls im Jahr 2021 zu bilanzieren gewesen. Sie sei damit Teil der außerordentlichen Einkünfte im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 geworden, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte ermäßige. Die daraus resultierenden verfahrensgegenständlichen Einkünfte seien bei der Einkommensteuerveranlagung 2021 auch erfasst worden, und der Hälftesteuersatz sei angewendet worden. Auf Grund der steuerlichen Veranlagung handle es sich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die auf die Kapitalabfindung zurückgingen, nicht um laufende Passiveinkünfte aus dem Bezug einer Firmenpension, sondern um die Abgeltung der laufend aufgebauten Forderungen der Mitbeteiligten gegenüber der GmbH.
16 Wesentlich sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG herangezogenen Einkünfte auch steuerlich auf Grund von Tätigkeiten zugerechnet worden seien, die nach dem GSVG versicherungspflichtig seien. Der Verwaltungsgerichtshof betone auch, dass weder gegen die Erfassung stiller Reserven als Veräußerungsgewinn nach § 8 Abs. 3 StruktVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG noch gegen die Zugrundelegung eines Übergangsgewinns im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 Bedenken bestünden. Auch ein Veräußerungsgewinn zähle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den für die Bemessung der Einkommensteuer und die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Einkünften. Wenn nun das angefochtene Erkenntnis keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid annehme, widerspreche es dieser Rechtsprechung.
17 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt wurden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN).
19 Im vorliegenden Fall wies der Einkommensteuerbescheid der Mitbeteiligten für das Jahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 775.693,03 aus. Es steht auch fest, dass die Mitbeteiligte im gesamten Jahr 2021 auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführerin der J. GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag. Strittig ist jedoch, ob jener Anteil der Einkünfte, der auf die Abfindung ihrer Firmenpension entfiel, in die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG einzubeziehen war.
20 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0116, und VwGH 31.1.2024, Ra 2023/08/0027. In den genannten Entscheidungen hatte der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Firmenpension im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet ist, dass sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Die (laufend ausbezahlte) Firmenpension war daher in den beiden vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen mangels gegenläufiger Anhaltspunkte nicht den Tätigkeiten zuzurechnen, die (jeweils nach Beendigung einer Geschäftsführertätigkeit) weiterhin ausgeübt wurden (im einen Fall eine Tätigkeit im Aufsichtsrat, im anderen Fall eine Tätigkeit in einer nicht mehr operativen Funktion in einem anderen Geschäftszweig).
21 Im vorliegenden Fall wurde die in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlte Firmenpension im Einkommensteuerbescheid (in Übereinstimmung mit der Einkommensteuererklärung der Mitbeteiligten) jedoch einem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegende Tätigkeit, aus der die Pensionszusage resultierte, unstrittig noch nicht beendet war. Der Zweck einer solchen Kapitalabfindung mag zwar in der Versorgung für die (unmittelbar bevorstehende) Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bestehen; das ändert aber nichts daran, dass es sich nicht anders als etwa bei einem Veräußerungsgewinn (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN) um Einkünfte handelt, die mit der versicherten Erwerbstätigkeit erzielt wurden und die daher, sofern die Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalenderjahr, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, noch ausgeübt wird, in die Beitragsgrundlage (begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage) einzubeziehen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen des § 25 GSVG etwa auch VwGH 30.6.2025, Ra 2022/08/0133).
22 Es kann anders als das Bundesverwaltungsgericht meint auch nicht gesagt werden, dass die Kapitalabfindung im vorliegenden Fall sozialversicherungsrechtlich abweichend vom rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid erst dem Kalenderjahr zuzurechnen gewesen wäre, in dem die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegende Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt wurden, bereits beendet war. Die Bindung an das Einkommensteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG besteht nämlich auch insoweit, als die Einkünfte einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden, zumal keine Kriterien für eine vom Einkommensteuerrecht abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ersichtlich wären (vgl. im Übrigen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Pensionsabfindungen etwa VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101, und VwGH 24.4.2025, Ro 2023/13/0025; vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung begegnet die der steuerrechtlichen Zuordnung im Einkommensteuerbescheid zugrunde liegende Annahme, dass die Forderung auf Kapitalabfindung schon zum Stichtag der Betriebsaufgabe am 31. Dezember 2021 entstanden ist was zur Behandlung als Aufgabegewinn und Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 geführt hat , keinen Bedenken).
23 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kapitalabfindung für die Firmenpension nicht in die Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG für das Jahr 2021 einzubeziehen war.
24 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 23. April 2026
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