Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Revisionssache des L R, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Mai 2024, LVwG 80.34-8628/2022-35, LVwG 46.34-8684/2022-68, LVwG 80.34-8629/2022-35 und LVwG 46.34-8683/2022-68, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (in eventu auf Entschädigungsfestsetzung), den Beschluss gefasst:
Der Antrag des Revisionswerbers L R auf Berichtigung der Kostenentscheidung des Erkenntnisses vom 12. März 2026, Ra 2025/07/0022 bis 0028, 0033, 0035, 0260, wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
2 Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des Verfahrens kein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten zusteht. Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig (vgl. VwGH 17.6.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Der gegenständliche Antrag war daher-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGG gebildeten Senat-zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/21/0173, mwN).
3 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht zu einer amtswegigen Berichtigung veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen nochmals VwGH Ro 2020/16/0005 und 2011/21/0173, jeweils mwN).
Wien, am 12. Mai 2026
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