Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H N, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das am 13. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 21. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG 2024/22/3169 7, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinde Axams; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2024, mit welchem dem Revisionswerber die Beseitigung eines näher genannten Wohn und Geschäftsgebäudes in der KG. A. aufgetragen worden war, mit einer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Baubewilligungsbescheid betreffend das Wohn und Geschäftsgebäude vom 5. Juli 2021 sei da dieser Bescheid nur hinsichtlich der Gartenmauer/Einfriedung angefochten worden sei und das Gebäude sowie die Gartenmauer trennbare bauliche Anlagen darstellten mit Ablauf des 6. August 2021 in Rechtskraft erwachsen. Da das Gebäude den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zufolge nicht vollendet worden sei, sei die Baubewilligung gemäß § 35 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) erloschen und die Behörde habe den Beseitigungsauftrag gemäß § 35 Abs. 7 TBO 2022 zu Recht erlassen. Bei der im Baubescheid aufgenommenen „Bedingung“ zur Vorlage eines sogenannten „Anschlussvertrages“ (gemeint: Vertrag mit der Gemeinde A. zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Ab und Niederschlagswässern) handle es sich keineswegs um eine unmöglich zu erfüllende Bedingung, sondern um eine Bewilligungsvoraussetzung. Der Revisionswerber habe sich trotz entsprechender Hinweise durch die Gemeinde A. jahrelang nicht darum gekümmert und die erforderlichen Unterlagen (geotechnisches Versickerungsprojekt für die Niederschlagswässer) nicht vorgelegt.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2025, E 847/2025 10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zunächst zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe die Frage, „ob eine Baubewilligung, die unter einer faktisch unerfüllbaren Bedingung erteilt wurde, überhaupt wirksam werden kann“, nicht ausreichend geprüft. „Im vorliegenden Fall war der Abschluss des Kanalanschlussvertrages von der Mitwirkung der Gemeinde abhängig, die trotz nachweislicher Bemühungen des Revisionswerbers nicht erfolgte.“ Eine Baubewilligung, deren Bedingungen nicht erfüllbar seien, könne keine Rechtswirkungen entfalten. Das LVwG habe nicht ausreichend geprüft, ob es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Kanalanschlussvertrages um eine aufschiebende Bedingung handle. Da die Bedingung nicht fristgerecht erfüllt worden sei, sei die erteilte Bewilligung nicht wirksam geworden.
Mit diesem Vorbringen ist für den Revisionswerber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil für den Fall, dass die Baubewilligung vom 5. Juli 2021 „nicht wirksam geworden“ wäre, für das Wohn und Geschäftsgebäude keine Baubewilligung vorläge und demnach gemäß § 46 TBO 2022 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden (vgl. VwGH 4.2.2025, 2025/06/0022, Rn. 9, mwN). Vor diesem Hintergrund ist auch die „Rechtsfrage zur Trennbarkeit von Bescheidbestandteilen“ fallbezogen nicht entscheidungsrelevant. Abstrakte Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Parteirevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG nicht zu beantworten (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Ra 2025/06/0159, Rn. 6, mwN).
7Soweit Verfahrensfehler betreffend die „Verletzung des Parteiengehörs bei Ablehnung von Beweisanträgen“ behauptet werden, wird deren Relevanz nicht dargetan (vgl. dazu etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0178, Rn. 8, mwN).
8Der Revisionswerber tritt den Feststellungen des LVwG, wonach insgesamt vier Fachgutachten „unzweideutig und bestens nachvollziehbar“ zu dem Schluss kämen, dass das gegenständliche Gebäude in bautechnischer Hinsicht nicht als vollendet anzusehen sei, nicht substantiiert entgegen. Mit der abstrakt formulierten „Rechtsfrage zur Auslegung des Begriffs der ‚Bauvollendung‘“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Eine in der Revision zitierteEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „vom 30.01.2018, Ra 2017/05/0237“, wonach „der Begriff der ‚Bauvollendung‘ nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu verstehen ist“, existiert ebensowenig wie eine Entscheidung „VwGH 26.06.2019, Ra 2019/05/0071“.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025
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