Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Juli 2017, Zl. LVwG 20.3-970/2017-12, betreffend eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer abfallwirtschaftlichen Überprüfung (mitbeteiligte Partei: A W in S; weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
I.
1 Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. November 2013 wurde die an ihn von der mitbeteiligten Partei wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobene Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) "wegen Betreten und Vermessen der Grst. Nr. ... am 06. Juni 2013, von ca. 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr, durch ein Behördenorgan und beigezogene Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, sowie der Antrag, dass ein abfallrechtlicher Ortsaugenschein am 06. Juni 2013 ohne vorherige persönliche Verständigung des Beschwerdeführers abgehalten wurde", als unbegründet abgewiesen.
2 Aufgrund der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Revision wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2014/07/0081, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) aus, dass die mitbeteiligte Partei die Zuständigkeit der für den Vollzug des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (im Folgenden: AWG) zuständigen Behörde bestreite und unter Verweis auf den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 30. Juni 2003 die Zuständigkeit der Forstbehörde behaupte. Nach § 73 Abs. 6 zweiter Satz AWG seien die Absätze 1 bis 3 des § 73 leg. cit. für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterlägen, nicht anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei zwar im angefochtenen Bescheid im Ergebnis von der Zuständigkeit der AWG-Behörde zur Durchführung der Vermessung nach § 75 Abs. 4 AWG (zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 73 leg. cit.) ausgegangen. Im angefochtenen Bescheid fänden sich jedoch keine näheren Feststellungen zu der bereits in der Maßnahmenbeschwerde behaupteten Unzuständigkeit der AWG-Behörde. Mit der Feststellung, es handle sich bei den abgelagerten Materialien um Abfall gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, sei noch nicht die - im Hinblick auf § 73 Abs. 6 AWG entscheidende - Frage beantwortet, ob es sich bei den (bzw. allen) Flächen, auf denen die Materialien abgelagert seien, zu deren Vermessung die AWG-Behörde unter Berufung auf § 75 Abs. 4 AWG eingeschritten sei, um Nichtwaldflächen handle. Unabhängig davon, ob man mit der mitbeteiligten Partei von einer Einheit der gegenständlichen Ablagerungen ausgehe oder nicht, könne somit eine (zumindest teilweise) Unzuständigkeit der eingeschrittenen AWG-Behörde nicht ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als mit einem zu seiner Aufhebung führenden wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde aufgrund der Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Partei (unter Spruchpunkt A.) ausgesprochen, dass das Betreten und Vermessen der (vier näher bezeichneten) Grundstücke durch ein Behördenorgan und beigezogene Hilfsorgane der revisionswerbenden Partei am 6. Juni 2013 rechtswidrig gewesen sei, (unter Spruchpunkt B.) der Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten an die mitbeteiligte Partei verpflichtet und (unter Spruchpunkt C.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
4 In dem Erkenntnis führte das Landesverwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Amtshandlung am 6. Juni 2013, insbesondere die Vermessung, seitens der revisionswerbenden Partei auf § 75 Abs. 4 AWG (zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 73 leg. cit.) gestützt worden sei. Gemäß § 73 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. seien die Abs. 1 bis 3 des § 73 leg. cit. jedoch für Waldflächen, die dem Forstgesetz unterlägen, nicht anzuwenden. Da es sich bei den Grundstücken zum Zeitpunkt der Vermessung durch die revisionswerbende Partei teilweise um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe, habe diese ihre Zuständigkeit zur Vermessung nicht nur aus dem AWG herleiten können. Die revisionswerbende Partei hätte vielmehr auch als Forstbehörde (§ 170 Forstgesetz) auf Grundlage eines forstrechtlichen Auftrages nach dem Forstgesetz handeln müssen, wie ihn § 172 iVm § 16 Abs. 4 Forstgesetz für die Ablagerung von Abfall auf Waldgrundstücken vorsehe. Dabei sei es nicht von Bedeutung, dass nur Teile der von der Amtshandlung betroffenen Grundstücke zum Vermessungszeitpunkt bewaldet gewesen seien. Die Ablagerung sei diesbezüglich als Einheit anzusehen. Damit sei die gesamte Amtshandlung hinsichtlich der betreffenden Ablagerung auch bezüglich der betroffenen Nichtwaldflächen auf den zumindest teilweise bewaldeten Grundstücken als unteilbarer Akt zu betrachten, für den insgesamt der erforderliche forstrechtliche Auftrag nicht gegeben gewesen sei.
II.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).
9 Ferner hat ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten, nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall jedoch dennoch anders entschieden hat und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Ra 2017/05/0005, mwN).
10 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, dass das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190, festgestellt, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz nicht erforderlich sei, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgehe. Durch Unterlassung der Prüfung, ob eine Waldverwüstung im Zeitraum vom 20. Juli 2006 bis 6. Juni 2013 überhaupt eingetreten sei, erweise sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig und als von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichend.
11 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Nach der mit dem genannten hg. Vorerkenntnis, Ro 2014/07/0081, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG überbundenen Rechtsanschauung war vom Landesverwaltungsgericht insbesondere die Frage zu beantworten, ob es sich bei den (bzw. allen) Flächen, auf denen die Materialien abgelagert waren, zu deren Vermessung die revisionswerbende Partei als AWG-Behörde unter Berufung auf § 75 Abs. 4 AWG eingeschritten ist, um Nichtwaldflächen handelt.
13 Diese Frage wurde im angefochtenen Erkenntnis dahin beantwortet, dass Teile der Grundstücke eine Bewaldung aufwiesen und zum Zeitpunkt der Vermessung Wald im Sinne des Forstgesetzes gewesen seien, die revisionswerbende Partei ihre Zuständigkeit zur Vermessung nicht nur aus dem AWG habe herleiten können und die Ablagerung als Einheit anzusehen sei. Damit sei die gesamte Amtshandlung hinsichtlich der betreffenden Ablagerung auch bezüglich der betroffenen Nichtwaldflächen auf den zumindest teilweise bewaldeten Grundstücken als unteilbarer Akt zu betrachten, für den insgesamt der erforderliche forstrechtliche Auftrag nicht gegeben gewesen sei.
14 Auf diese rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret ein. Vielmehr stellt sie darin lediglich darauf ab, dass das Landesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob im Zeitraum vom 20. Juli 2006 bis 6. Juni 2013 überhaupt eine Waldverwüstung eingetreten und der Tatbestand des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz erfüllt sei. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision jedoch nicht mit der oben dargestellten Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes auseinander, wonach aufgrund des Umstandes, dass Teile der Grundstücke der mitbeteiligten Partei als Waldflächen dem Forstgesetz unterlägen (§ 73 Abs. 6 AWG), die Organe der revisionswerbenden Partei als Abfallbehörde die Grundstücke der mitbeteiligten Partei am 6. Juni 2013 nicht hätten betreten und vermessen dürfen.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
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