Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Jänner 2025, LVwG 50.10 3826/2024 5, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: L GmbH in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) den Bescheid des Revisionswerbers vom 23. August 2024, mit welchem ein näher ausgeführtes Bauansuchen der mitbeteiligten Partei in G. abgewiesen worden war, weil keine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz [gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz] bestehe, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an diesen zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber unvollständige Feststellungen hinsichtlich der Vorfrage eines allfälligen Bestehens einer außerbücherlichen Wegdienstbarkeit der mitbeteiligten Partei am F-Weg getroffen und aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht den maßgebenden Sachverhalt zur Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aus bautechnischer und baurechtlicher Sicht nur ansatzweise ermittelt habe.
5Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 bis 0017, Rn. 5, mwN).
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber auf über sieben Seitenzusammengefasst vor, der angefochtene Beschluss weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. In den knapp drei Seiten umfassenden Revisionsgründen wird eingangs ausgeführt, dass mit dem Vorgesagten, nämlich der Zulässigkeitsbegründung, die Revisionsbegründung bereits in weiten Teilen vorweggenommen worden sei; anschließend folgen inhaltsgleich und teilweise wortident Teile desselben Vorbringens, das bereits zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt wurde. Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.
7Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2025