Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei K GmbH, vertreten durch die Siarlidis Huber Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der Fristsetzungsantrag vom 11. August 2025 wurde von der antragstellenden Partei mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 zurückgezogen.
2Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 und 0003, mwN).
3Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 und 0003, mwN).
Wien, am 27. Dezember 2025
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