JudikaturVwGH

Fr 2025/01/0002 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Fristsetzungsanträge 1. der E K, und 2. der G K, beide vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Die Fristsetzungsanträge vom 17. Februar 2025 wurden von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 zurückgezogen.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Fr 2023/01/0011 bis 0012, Rn. 2, mwN).

3 Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH 4.5.2023, Fr 2023/01/0011 bis 0012, Rn. 3, mwN).

Wien, am 10. März 2025

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