Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2025, VGW 112/V/078/078/8906/2022, betreffend einen Bauauftrag nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2022 wurde den Miteigentümern einer näher genannten Liegenschaft in Wien, so auch der revisionswerbenden Partei, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die ohne behördliche Genehmigung errichteten, näher bezeichneten Klimageräte binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2 Das Verwaltungsgericht wies die dagegen von der revisionswerbenden Partei und einer weiteren Miteigentümerin erhobenen Beschwerde nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher ausgeführten Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages an der Westseite des straßenseitigen Erkers des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vier Klimageräte und an der Ostseite ein Klimagerät montiert gewesen seien. Nach Erlassung des Bauauftrags sei ein näher bezeichnetes Klimagerät an der Ostseite entfernt worden, die übrigen Klimageräte seien montiert verblieben. Sowohl die Klimageräte an der Westseite als auch jenes an der Ostseite des straßenseitigen Erkers des Gebäudes veränderten das äußere Ansehen und die äußere Gestaltung des Gebäudes. Für die Errichtung dieser Klimageräte sei weder eine baurechtliche Bewilligung erteilt noch eine Bauanzeige erstattet worden.
4 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass sowohl im Errichtungszeitraum der Klimageräte in den 1990er Jahren als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrags für wesentliche Änderungen an Bauwerken, die deren äußeres Ansehen änderten, vor Beginn eine Bewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO zu erwirken gewesen sei. Für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen, die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung bewirkten, genüge eine Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO. Nach den Feststellungen änderten die Klimageräte das äußere Ansehen und die äußere Gestaltung des Gebäudes. Da weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige erstattet worden sei, könne dahingestellt bleiben, ob es sich um eine wesentliche Änderung handle. Zum Einwand der jahrzehntelangen Duldung hielt das Verwaltungsgericht weiters fest, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann zulässig sei, wenn der bauordnungswidrige Zustand bereits jahrelang unbeanstandet existiert habe. Der gegenständliche Bauauftrag sei von der belangten Behörde zu Recht erteilt worden.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die revisionswerbende Partei bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision unter Hinweis auf mehrere näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Auswirkungen des Klimawandels vor, es fehle „an einer rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Einordnung von Klimaaußengeräte[n] nach der Wr BauO, konkret, ob deren Anbringung bewilligungsfrei ist oder nicht.“ Es sei wichtig, diese Rechtsfrage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, zumal der Gesetzgeber entsprechende Klarstellungen noch nicht getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hätte, wie auch, insoweit vergleichbar, bei Solarthermieanlagen, Fotovoltaik und Parabolanlagen sowie Erdwärmesonden, von einer Bewilligungsfreiheit gemäß § 62a BO ausgehen müssen.
10 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
11 Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag stützt sich auf § 129 Abs. 10 BO. Vorschriftswidrig im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/05/0151, Rn. 10, mwN).
12 Die Frage, inwieweit ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in einem solchen Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. erneut VwGH 7.11.2022, Ra 2022/05/0151, Rn. 11, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit der Frage der Bewilligungs bzw. Anzeigepflicht der verfahrensgegenständlichen Klimageräte an der West und an der Ostseite des straßenseitigen Erkers des Gebäudes in der O Straße 128 zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags auseinandergesetzt und bejaht, dass wesentliche Änderungen des äußeren Ansehens zu beiden Zeitpunkten gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig und sonstige Änderungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO zu beiden Zeitpunkten anzeigepflichtig gewesen seien. Weiters hat es festgehalten, dass die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Klimageräte jedenfalls eine Änderung des äußeren Ansehens und der äußeren Gestaltung des Gebäudes darstellt. Auch führte es insoweit unbestritten aus, dass weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige erstattet worden sei. Dass diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird fallbezogen von der Revision, die ohne weitere Ausführungen eine Bewilligungsfreiheit gemäß § 62a BO bloß behauptet, jedoch selbst vorbringt, dass Klimaaußengeräte in dieser Bestimmung nicht genannt sind, und sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auch nicht näher auseinandersetzt, nicht dargetan und ist nicht ersichtlich.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2025
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