Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Marktgemeinde S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Februar 2025, LVwG-154299/7/KHu, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2024, mit welchem ihr die Genehmigung einer Änderung zum Flächenwidmungsplan Nr. X samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. Y versagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit von Relevanz-aus, das Flächenwidmungsvorhaben sehe vor, eine ca. 3,8 ha große Teilfläche eines Grundstücks der Revisionswerberin von Grünland, „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in Grünland, „Waldfriedhof“ umzuwidmen. Die Fläche sei rund 3 km Luftlinie vom Ortszentrum entfernt, wobei der Umwidmungsbereich rund 100 Höhenmeter über dem Ortszentrum gelegen sei; die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei rund 4,5 km entfernt. Einen Rad-oder Gehweg gebe es dort nicht. Es handle sich um ein agrarisch geprägtes Gebiet. Im Gemeindegebiet der Revisionsweberin gebe es derzeit keinen Friedhof.
3 Das Verwaltungsgericht führte rechtlich aus, dass mit einem Waldfriedhof eine gewisse Dezentralität einhergehen könne, weil üblicherweise keine Waldflächen in der Ortsmitte vorhanden seien. Eine Bestattungseinrichtung stelle eine soziale Einrichtung dar. Als solche müsse sie zwar „nicht zwingend in der Ortsmitte gelegen sein“, aber sie sei insoweit zentrumsrelevant, als sie einen angemessen Bezug zum Ortskern haben müsse. Anzunehmen, dass eine fußläufige Erreichbarkeit aus dem Gemeindegebiet und auch eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erforderlich sei, bewirke, dass Personen von der Nutzung ausgeschlossen würden oder sich mit faktischen Schwierigkeiten konfrontiert sähen. Konkret sei auch die Erreichbarkeit mit dem Fahrrad nicht einfach. Der geplante Friedhof sei im Wesentlichen nur individuell mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Eine schon gegebene Zerstreuung von Widmungsbereichen in der Gemeinde werde verstärkt, wenn weitere Widmungen nicht an schon bestehende Widmungsbereiche angefügt würden, sondern in isolierten Lagen erfolgten.
4 Zusammenfassend habe die belangte Behörde ihre Aufsichtsfunktion zu Recht wahrgenommen, weil das Projekt den Raumordnungszielen des § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994-Oö. ROG 1994 (Sicherung oder Verbesserung der Siedlungsstruktur), des § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. ROG 1994 (Dorf- und Stadtentwicklung) und des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. ROG 1994 (Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse) widerspreche.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorbracht wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei einem Waldfriedhof um eine zentrumsrelevante Struktur handle, für die gewisse infrastrukturelle Rahmenbedingungen vorliegen müssten; ebenso fehle Rechtsprechung zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Raumordnungszielen im Zusammenhang mit einem Waldfriedhof.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revisionswerberin vermag die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem oben zusammengefassten Vorbringen nicht zu begründen:
11 Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN).
12 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargetan. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. erneut VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN). Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das sich mit den Umständen des konkreten Falles nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingehend auseinandersetzte, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
13 Soweit sich die Revisionswerberin auch gegen die Beweiswürdigung wendet und vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nur auf den Amtssachverständigen berufen und sei auf die Stellungnahme der Ortsplanerin nicht eingegangen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis an mehreren Stellen auf die Ansicht der Ortsplanerin ein. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revisionswerberin damit nicht auf (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/05/0020, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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