Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der M B in W, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. September 2024, VGW 112/078/5705/2021 15, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2021 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, eine auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien im linken hinteren Gartenbereich in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche hergestellte Betonplatte mit den Maßen von ca. 6,00 m x 8,00 m samt Fundament binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht ging begründend im Wesentlichen davon aus, bei Erwerb der ersten Liegenschaftsteile durch die Revisionswerberin im Jahr 2010 habe sich im Garten auf einer gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ein betoniertes, etwa knietiefes Becken mit einer Länge von etwa 2,50 m und einer Breite von etwa 1,75 m befunden. Die Revisionswerberin habe das Becken verfüllen lassen und darüber auf der gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Fläche eine ebene Betonplatte im Ausmaß von etwa 6,00 m x 8,00 m errichtet (Terrasse).
4 Bei dieser betonierten Terrasse im Ausmaß von ca. 48 m 2 handle es sich, soweit nicht § 62a Bauordnung für Wien BO für Wien (im Folgenden: BO) Anwendung finde, um ein gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO bewilligungspflichtiges Bauwerk. Zum Zeitpunkt der Errichtung der betonierten Terrasse im Jahr 2010 habe diese unabhängig von ihrer Qualifikation als Gartenterrasse im Sinne des § 62a Abs. 1 Z 10 (gemeint wohl: 16) BO in der Fassung LGBl. Nr. 42/1996 dem in § 79 Abs. 6 BO in der damals maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 25/2009 normierten Gebot zur gärtnerischen Ausgestaltung widersprochen. Auch nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage sei die betonierte Terrasse nicht bauordnungskonform. Gemäß § 62a Abs. 1 Z 16 BO seien gemauerte Gartengriller und dergleichen sowie Gartenterrassen mit einem nicht versiegelten reversiblen Aufbau bewilligungsfrei. Eine betonierte Fläche sei jedoch versiegelt, sodass es sich fallbezogen nicht um eine bewilligungsfreie Gartenterrasse im Sinne des § 62a Abs. 1 Z 16 BO handle. Da eine Baubewilligung nicht vorliege, sei die Terrasse nicht bauordnungskonform und der erteilte Bauauftrag zu bestätigen.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob ein Becken in der gegenständlichen Größe als bewilligungspflichtige bauliche Anlage gelte, angesprochen.
10 Dazu ist auszuführen, dass eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2023/05/0274; 30.4.2024, Ra 2024/05/0002).
11 Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung die Bedeutung der aufgeworfenen Frage, ob ein Becken in der gegenständlichen Größe als bewilligungspflichtige bauliche Anlage gelte, für den Ausgang des Revisionsverfahrens darlegt, ist eine solche angesichts des Umstandes, dass Gegenstand des Bauauftrages die Entfernung einer Betonplatte samt Fundament, nicht aber eines Beckens ist, auch nicht ersichtlich.
12 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auf einen bereits versiegelten Bereich im Garten eine Betonplatte ohne weitere Bewilligung angebracht werden dürfe. Der gegenständliche Abbruchauftrag umfasse nämlich die gesamte Bodenplatte, hinsichtlich jenes Teiles der Betonplatte, die sich über dem bereits bestehenden Becken befinde, müsse Bewilligungsfreiheit angenommen werden, weil diesbezüglich der Boden bereits versiegelt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte zwischen der neuen Versiegelung neben dem Becken und der Betonplatte auf dem Becken differenzieren müssen.
13 Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Annahme, es sei von Bedeutung, ob jener Teil der Bodenplatte, der sich oberhalb des ehemaligen mittlerweile verfülltenBeckens befinde, bewilligungsfrei habe errichtet werden dürfen, setzt die Teilbarkeit der Betonplatte voraus. Dass es sich bei der vom Bauauftrag umfassten Betonplatte nicht um ein einheitliches Bauwerk handle, wurde jedoch von der Revisionswerberin im bisherigen Verfahren nicht behauptet. Einem derartigen Vorbringen stünde überdies das Neuerungsverbot entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0245; 14.12.2023, Ra 2023/05/0060).
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2025