Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der S GmbH, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Oktober 2024, Zl. VGW-105/014/6770/2024-11 und VGW-105/V/014/7094/2024, betreffend Verkürzung der Bestellfrist des gewerberechtlichen Geschäftsführers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 verkürzte die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 die Frist zur weiteren Ausübung des Gewerbes „Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“, eingeschränkt auf den „Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial“, an einem bestimmt bezeichneten Standort bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers dahingehend, dass unverzüglich ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen sei.
2 2.1.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 18. Oktober 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2024 ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 2.2.In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und führte-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz-aus, dass die Revisionswerberin seit 1. August 2002 zur Ausübung des Gewerbes „Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“, eingeschränkt auf den „Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial“ (§ 213 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 idF vor BGBl. I Nr. 111/2002; nunmehr § 116 Abs. 1 Z 5 GewO 1994) an bestimmt bezeichnetem Standort berechtigt sei. Die Revisionswerberin habe die belangte Behörde mit Mitteilung vom 9. April 2024 über das Ausscheiden ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 1. Mai 2024 informiert.
4 2.3.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 die Frist für die Ausübung des Gewerbes bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers zu verkürzen sei, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen könne insbesondere mit der Ausübung „gefahrengeneigter Gewerbe“ gemäß § 94 GewO 1994 verbunden sein, darunter sei auch das gegenständliche Gewerbe zu subsumieren.
5 Der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandsmaterial, der auch zum Abfüllen und Abpacken jener Arzneimittel und Präparate sowie zum Großhandel mit Giften berechtige, beinhalte mannigfaltige Tätigkeiten wie-neben anderen vom Verwaltungsgericht genannten-beispielsweise die Veranlassung und Kontrolle klinischer Prüfungen von Arzneimitteln, Antragstellung auf Zulassung von Arzneispezialitäten bei der Zulassungsbehörde, Durchführung der Kennzeichnungs- und Informationsverpflichtungen, Durchführung der Fachinformation über Arzneimittel bei Anwendern oder Apotheken, Durchführung der Qualitäts-und Identitätsprüfung der Arzneimittel und deren Dokumentation und Aufrechterhaltung eines Transport-und Zustellwesens zur Vollversorgung einer bestimmten Region mit den notwendigen Arzneimitteln.
6 Aus diesem Berechtigungsumfang ergebe sich schon nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, dass es sich beim Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial um ein besonders gefahrengeneigtes Gewerbe handle, dessen Kerntätigkeiten mit einem hohen Gefährdungspotenzial für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere von Anwendern, verbunden seien, wobei nicht fachgerechte und den gewerberechtlichen Vorschriften entsprechende einschlägige Tätigkeiten gravierende gesundheitliche oder lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen könnten. Eine Hintanhaltung solcher Gefährdungen könne nur bei kontinuierlicher Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Person gewährleistet werden, die die erforderliche fachliche Qualifikation aufweise und im Betrieb über eine entsprechende Anordnungsbefugnis und Eigenverantwortung verfüge. Der gewerberechtliche Geschäftsführer habe sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten würden, und Missstände, die einen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften bildeten, sowie unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe beträfen, zu unterbinden.
7 Fallbezogen sei das Ausmaß der Fristverkürzung im Zusammenhalt mit dem hohen Gefährdungspotenzial als angemessen anzusehen; zudem seien seit dem Ausscheiden des ehemaligen gewerberechtlichen Geschäftsführers Anfang Mai 2024 bereits sechs Wochen (gemeint: bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2024) für die Suche nach einem Nachfolger zur Verfügung gestanden.
8 Zur Angemessenheit der Frist führte das Verwaltungsgericht weiters aus, dass „unverzüglich“ keineswegs das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinne bedeute, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Der Oberste Gerichtshof definiere „unverzüglich“ als ohne schuldhaftes Zögern (Hinweis auf OGH 6.9.1977, 4 Ob 93/77).
9 3.Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4599/2024-5, mit der Begründung ablehnte, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall „zum erheblichen Teil nur die Folge einer-allenfalls grob-unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes [wären]. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers zu Recht gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 dahingehend verkürzt wurde, dass dieser ‚unverzüglich‘ zu bestellen war, insoweit nicht anzustellen.“ Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 4. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 5.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 6.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiere, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GewO 1994 für die Fristverkürzung anhand einer allgemeinen Einschätzung des Gefahrenpotenzials für das betreffende Gewerbe oder auf Grund des konkreten Sachverhalts bei dem konkreten Gewerbeberechtigten zu beurteilen sei.
15 Scheidet der gewerberechtliche Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist u.a. zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
16 Nach Auffassung der Revisionswerberin sei die Beurteilung, ob mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist, anhand des konkreten Sachverhalts vorzunehmen, während die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht diese Gefahr lediglich abstrakt auf Grund ihrer allgemeinen Einschätzung für das betreffende Gewerbe beurteilt hätten.
17 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen es davon ausging, dass mit der weiteren Ausübung des hier gegenständlichen Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei (vgl. ähnlich VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219). So führte das Verwaltungsgericht näher aus, warum sich bereits aus dem Berechtigungsumfang des Großhandels mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial ergebe, dass es sich dabei um ein besonders gefahrengeneigtes Gewerbe handle. Dieses berechtige zum Abfüllen und Abpacken jener Arzneimittel und Präparate sowie zum Großhandel mit Giften (§ 116 Abs. 4 GewO 1994) und beinhalte eine Vielzahl näher bezeichneter Tätigkeiten, die mit einem hohen Gefährdungspotenzial für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere von Anwendern, verbunden seien, wobei nicht fachgerechte und den gewerberechtlichen Vorschriften entsprechende einschlägige Tätigkeiten gravierende gesundheitliche oder lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen könnten.
18 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revisionswerberin nicht, gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (zu diesem Erfordernis vgl. näher etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/10/0038, mwN).
19 6.2. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zudem vorgebacht, es mangle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein „vollständiges Entfallen“ einer Frist oder die Setzung einer nicht als konkreter Zeitraum festgelegten Frist nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 zulässig sei. Konkret stelle sich die Frage, ob der Begriff „unverzüglich“ im Kontext des § 9 Abs. 2 GewO 1994 als Frist gesetzt werden könne.
20 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die „unverzügliche“ Herstellung von vorgeschriebenen Anordnungen einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0118, Rn. 8, mwN).
21 Im gegenständlichen Fall wurde die gesetzliche Frist von sechs Monaten gestützt auf § 9 Abs. 2 GewO 1994 dahingehend verkürzt, dass unverzüglich ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen sei. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass-wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt-zwischen dem Ausscheiden des ehemaligen gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 1. Mai 2024 und der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2024 bereits sechs Wochen für die Suche eines Nachfolgers zur Verfügung standen. Eine solche Suche war der Revisionswerberin zum anderen auch bereits in den drei Wochen zwischen der Mitteilung vom 9. April 2024, mit der sie die belangte Behörde über das Ausscheiden ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers informierte, und dessen tatsächlichen Ausscheiden mit 1. Mai 2024 möglich.
22 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Verkürzung der Frist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 GewO 1994 die Gefahrenlage und der zumutbare Zeitraum zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers zu berücksichtigen sind (vgl. wiederum VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219). Vor diesem Hintergrund kann die Revisionswerberin ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung nicht aufzeigen.
23 7.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
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