JudikaturVwGH

Fr 2025/04/0012 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Anträge des Ing. D D in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

1 Mit der am 20. August 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, selbst verfassten Eingabe beantragte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung von Fristsetzungsanträgen betreffend 1. die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Wien vom 4. Juli 2024, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu W129 2292896 2, und 2. die Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 18. November 2024, anhängig beim BVwG zu W224 23109371. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof nach aufgetragener Verbesserung mit Beschluss vom 11. September 2025, Fr 2025/04/0012 5, statt und bewilligte die Verfahrenshilfe.

2 Im Übrigen stellte der Antragsteller in seiner 176seitigen Eingabe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen eine Vielzahl von weiteren Anträgen, wie auch bereits in seiner zu Fr 2025/04/0002 protokollierten Eingabe vom 5. April 2025 an den Verwaltungsgerichtshof.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.

4 Die über den Verfahrenshilfeantrag hinausgehenden Anträge des Antragstellers fallen nicht unter die Aufzählung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in Art. 133 Abs. 1 und 2 BVG (vgl. dazu bereits VwGH 28.7.2025, Fr 2025/04/0002).

5Die Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2025